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Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist für alle Berufe nützlich.

Wie lautet die Definition von Erwerbsunfähigkeit?

Bei der Erwerbsunfähigkeit Definition muss man unterscheiden, ob man die Sozialversicherung oder private Erwerbsunfähigkeitsversicherungen meint. Erfahren Sie hier mehr zu den Unterschieden.

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Das Wichtigste im Überblick

In der Sozialversicherung, also bei der Deutschen Rentenversicherung, spielt der Begriff der Erwerbsunfähigkeit keine Rolle mehr.

Private Lebensversicherer, die eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung anbieten, können jeweils selbst definieren, was sie unter Erwerbsunfähigkeit verstehen. Diese Regelungen sind sehr unterschiedlich.



Die Erwerbsunfähigkeit Definition in der Sozialversicherung

In der Deutschen Rentenversicherung gibt es seit 01.01.2001 den Begriff der „Erwerbsunfähigkeit“ für neue Rentenanträge nicht mehr. Der Begriff findet sich nur noch an mehreren Stellen im Gesetz, an denen auf alte Regelungen Bezug genommen wird. Was neue Rentenanträge angeht, wird nicht mehr die Bezeichnung „Erwerbsunfähigkeit“ gebraucht. Stattdessen ist nun von „Erwerbsminderung“ die Rede.

Vor dem 01.01.2001 fand sich die gesetzliche Erwerbsunfähigkeit Definition im Sozialgesetzbuch, dem SGB VI, dort im § 44, Absatz 2. Dort hieß es damals:

„Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 Deutsche Mark übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Erwerbsunfähig ist nicht, wer

1. eine selbständige Tätigkeit ausübt oder

2. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.“

Auch viele psychisch Kranke erfüllen die Definition von Erwerbsunfähigkeit.

Die Erwerbsunfähigkeit Definition in privaten Versicherungsverträgen

Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es für die Erwerbsunfähigkeit in privaten Versicherungsverträgen keine gesetzliche Definition.

Jeder Versicherer kann daher Erwerbsunfähigkeit nach eigenen Kriterien definieren. Das erfolgt in den Versicherungsbedingungen der entsprechenden Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Hier folgen einige Beispiele.

Erwerbsunfähigkeit Definition bei Die Bayerische / Neue Bayerische Beamten Lebensversicherung AG

Quelle: EU Protect, Allgemeine Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Versicherung, Druckstück 17N09, Stand 01/2017

„Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person (das ist die Person, auf deren Erwerbsfähigkeit die Versicherung abgeschlossen ist) infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauerhaft und vollständig außerstande ist, irgendeine Erwerbstätigkeit in gewisse Regelmäßigkeit auszuüben. „Dauerhaft“ bedeutet, dass für einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren nach Eintritt der  Erwerbsunfähigkeit keine Aussicht auf Wiedererlangen der Erwerbsfähigkeit besteht.
„Vollständig“ bedeutet, dass die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, die wesentlichen Tätigkeitsmerkmale irgendeines Berufs auszuüben. „Regelmäßigkeit“ bedeutet Ausübung einer Tätigkeit von mehr als zwei Stunden täglich.

Für die Frage, ob die versicherte Person irgendeine Erwerbstätigkeit ausüben kann, kommt es ausschließlich auf die gesundheitlichen Verhältnisse der versicherten Person an. Als Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich ist, wobei es auf die Höhe der Einkünfte nicht ankommt. Die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen, die bisherigen Lebensverhältnisse und die Einkommensverhältnisse der versicherten Person spielen bei der Entscheidung über das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit keine Rolle. Tätigkeiten, die Behinderte in eigens dafür eingerichteten Werkstätten oder Heimen ausführen, bleiben unberücksichtigt.
Leistungen eines Sozialversicherungsträgers führen nicht zwingend auch zu einem Leistungsanspruch aus dieser Erwerbsunfähigkeits-Versicherung.“

Die Erwerbsunfähigkeit Definition bei der Generali

Quelle: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Selbstständige Erwerbsunfähigkeitsversicherung der Tarifgruppe SEU 17, Druckstück GRA 0201 01.2017

„Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate sowohl außer stande ist, eine übliche Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens 3 Stunden täglich auszuüben als auch außerstande ist eine selbständige Tätigkeit für mindestens 3 Stunden täglich auszuüben.
Dies gilt unabhängig davon, ob auf dem Arbeitsmarkt freie Stellen vorhanden sind. Ausbildung, bisheriger Beruf und persönliche Lebensstellung werden dabei nicht berücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben Tätigkeiten, die von Behinderten nur in eigens dafür eingerichteten Werkstätten oder Heimen ausgeführt werden können.“

Erwerbsunfähigkeit Definition bei der WWK

Quelle: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Selbstständige Erwerbsunfähigkeitsversicherung (ES08), Druckstück AB_ES08_S3_V20170101

„Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich auf Dauer (mindestens drei Jahre) außerstande ist, einer Erwerbstätigkeit von mehr als drei Stunden täglich nachzugehen oder ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu erzielen, das über der Grenze für eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 des Sozialgesetzbuches IV (SGB IV) liegt.

Als Erwerbstätigkeit gelten alle Tätigkeiten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind, und alle selbstständigen Tätigkeiten. Bei der Entscheidung über das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit kommt es ausschließlich auf die gesundheitlichen Verhältnisse der versicherten Person an. Keine Rolle spielen der zuletzt ausgeübte Beruf, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die bisherige Lebensstellung, insbesondere das bislang erzielte berufliche Einkommen und die jeweilige Arbeitsmarktlage.
Unberücksichtigt bleiben Tätigkeiten, die von Behinderten nur in eigens dafür eingerichteten Werkstätten oder Heimen ausgeführt werden können. Bescheide von Sozialversicherungsträgern sind für uns bei der Entscheidung über das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit nicht bindend. (…)“

Mit anderen Worten: Bei der Erwerbsunfähigkeits-Definion muss man sehr genau hinsehen, wer sie festlegt und wie sie formuliert ist.



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