Das Wichtigste im Überblick
Für die staatliche Deutsche Rentenversicherung können Sie nur noch als berufsunfähig gelten, wenn Sie vor 1961 geboren sind.
In den Versorgungswerken der freien Berufe gelten Sie in der Regel als berufsunfähig, wenn Sie so krank sind, dass Sie Ihren Beruf vollständig aufgeben müssen.
In der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung gelten Sie in der Regel als berufsunfähig, wenn Sie Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen mindestens 6 Monate lang nur noch zu höchstens 50 Prozent ausüben können. Einzelne Tarife und vor allem ältere Verträge können davon abweichen.
Inhaltsverzeichnis
Wann gilt man in der Gesetzlichen Rentenversicherung (noch) als berufsunfähig?
Wenn Sie nach dem 01.01.1961 geboren sind, gibt es eine schlechte Nachricht: Sie haben keinen Anspruch mehr auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Für den Staat können Sie also gar nicht mehr berufsunfähig werden.
Nur wer vor dem 02.01.1961 geboren ist, kann noch einen solchen Anspruch geltend machen. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in § 240 des sechsten Sozialgesetzbuches, dem SGB VI. Dort heißt es:
„Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. (…) Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.“
Die Rentenversicherung vergleicht Sie also mit anderen gesunden Versicherten. Sie dürfen auch keine zumutbaren Tätigkeiten mehr sechs Stunden täglich ausüben können. Zumutbar sind immer Tätigkeiten, auf die Sie erfolgreich umgeschult wurden.
Berufsunfähig im Versorgungswerk
Freiberufler wie Architekten, Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Bauingenieure unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Stattdessen sind sie Mitglied in den Versorgungswerken der jeweiligen Kammern. Auch jüngere Menschen können dort als berufsunfähig anerkannt werden und eine Rente erhalten.
Eine Berufsunfähigkeitsrente aus einem Versorgungswerk erhalten Freiberufler jedoch regelmäßig nur dann, wenn sie ihren Kammerberuf nicht mehr ausüben können und deshalb ihre berufliche Tätigkeit vollständig aufgeben.
Ärzte und Rechtsanwälte beispielsweise müssen gesundheitlich so stark beeinträchtigt sein, dass sie ihre Praxis oder Kanzlei schließen oder verkaufen müssen. Erst dann gelten sie als berufsunfähig im Sinne des Versorgungswerks und können eine Berufsunfähigkeitsrente erhalten.
Wann gilt man in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung als berufsunfähig?
In der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist inzwischen gesetzlich geregelt, wann man als berufsunfähig gilt. Diese Rechtsgrundlage findet sich seit 2008 in § 172 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Dort heißt es in Absatz 2:
„Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“
Im darauf folgenden Absatz 3 findet sich die Rechtsgrundlage für die in aktuellen Versicherungsbedingungen kaum noch vorkommende abstrakte Verweisung:
„Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“
So wird in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung die Frage, ob man berufsunfähig ist, nicht an einer Vergleichsgruppe festgemacht. Es gibt auch keine feste 6-Stunden-Grenze. Man muss auch nicht, wie bei den Versorgungswerken, seinen Beruf komplett „an den Nagel hängen“.
Vielmehr schaut der BU-Versicherer, wie die Tätigkeiten im letzten Beruf aussahen, als man noch nicht gesundheitlich beeinträchtigt war. Dann prüft er, ob man die damaligen Tätigkeiten noch ausüben kann – in der Regel zu mindestens 50 Prozent. Ist dies nicht mehr möglich, gilt man als berufsunfähig.
Auf der einen Seite ist es ein großer Vorteil, dass so individuell geprüft wird. Auf der anderen Seite macht genau das die Erklärung, wann man als berufsunfähig gilt, bei privaten Versicherern so schwierig. Sie möchten es noch genauer wissen? Lesen Sie den Artikel „Berufsunfähigkeitsrente: Wann wird gezahlt?„.
Weiterführende Links
- Wann gilt man als arbeitsunfähig?
- Wann gilt man als erwerbsunfähig?
- Was kostet eine Berufsunfähigkeitsversicherung?