Das Wichtigste im Überblick
Was bei der Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung der Normalfall ist, ist bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) die Ausnahme: Nämlich, dass die Rente zeitlich befristet gewährt wird.
Es gibt Argumente pro und contra einer solchen Befristung.
Die Vorteile für den Versicherer selbst sind größer als für die Versicherten.
Weil sie sich sowohl positiv als auch negativ für die Versicherten auswirken kann, sollte man eine solche Befristungsmöglichkeit nicht überbewerten. Aus unserer Sicht ist sie für die Wahl eines Tarifs in den meisten Fällen nicht ausschlaggebend.
Wichtiger hat sich in der Praxis die Vereinbarung von Leistungen wegen Krankschreibung („AU-Klausel„) herausgestellt. Sie stellt eine schnelle, gute Hilfe dar und Sie als Versicherter entscheiden darüber, ob und wann Sie sie nutzen wollen.
Info
Wir sind Versicherungsmakler und begleiten seit über 20 Jahren Menschen beim Abschluss von Berufsunfähigkeitsversicherungen – und auch danach.
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- Wer wir sind: Über uns.
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste im Überblick
- Was ist das befristete Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung?
- Wann darf ein BU-Versicherer überhaupt befristen?
- Vorteile und Nachteile des befristeten Anerkenntnisses in der BU
- Übersicht Vorteile und Nachteile einer Befristung für den Versicherten
- Vorteile und Nachteile der Möglichkeit einer befristeten Anerkennung für den Versicherer
- Wie sehen die Vorteile einer Befristung für den BU-Versicherer aus?
- Wie sieht ein Rückversicherer das Thema befristetes Anerkenntnis?
- Unser Tipp, wenn Ihnen ein befristetes BU-Anerkenntnis angeboten wird
- Der Unterschied zu anderen befristeten Leistungen z.B. wegen Arbeitsunfähigkeit, Krebs, Verlust einer Grundfähigkeit
- Unsere Erfahrungen mit befristeten Anerkenntnissen
- Fazit zum befristeten Anerkenntnis
- FAQ zum befristeten BU-Anerkenntnis
Was ist das befristete Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung?
Staatliche Absicherung: Sehen wir uns zunächst die Situation bei der staatlichen Absicherung an:
Bei der Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung ist es Standard: Die Rente wird seit 2001 grundsätzlich befristet für maximal 3 Jahre gewährt. Eine unbefristete Rente gibt es nur, wenn aus ärztlicher Sicht eine Besserung des Gesundheitszustandes absolut unwahrscheinlich ist.
- Läuft die Frist ab, können Sie einen Antrag auf Weiterzahlung stellen. Die Rente kann dann erneut befristet gezahlt werden.
- Insgesamt können die Befristungen aus medizinischen Gründen maximal neun Jahre dauern.
- Sind Sie anschließend noch erwerbsgemindert, erhalten Sie die Rente unbefristet.
Private Absicherung: Anders ist es bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung: Wenn Sie dort einen Leistungsantrag stellen, muss der Versicherer in Textform erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt – also z.B. die Berufsunfähigkeitsrente zahlt.
- Dieses Anerkenntnis darf der BU-Versicherer nur einmal zeitlich begrenzen (= befristen) und es ist bis zum Ablauf der Frist bindend. So steht es im Gesetz (§ 173 VVG).
- Läuft die Frist ab, müssen Sie in der Regel von sich aus einen neuen Leistungsantrag stellen, über den der Versicherer wieder entscheiden muss. Sie müssen also erneut beweisen, dass Sie (noch) berufsunfähig sind.
- Erkennt der Versicherer nun seine Leistungspflicht an, erhalten Sie die BU-Rente unbefristet: So lange Sie berufsunfähig bleiben, leben und die vereinbarte Leistungsdauer es vorsieht.
- So lange der BU-Versicherer die BU-Rente zahlt, hat er das Recht, nachzuprüfen, ob die Berufsunfähigkeit noch besteht. Hier muss der Versicherer beweisen, dass Sie nicht mehr berufsunfähig sind, wenn er nicht mehr leisten will.
Vergleich unbefristetes und befristetes Anerkenntnis
| Rechtliche Kategorie | Unbefristetes Anerkenntnis | Befristetes Anerkenntnis |
| Primärer Zweck: | Endgültige Feststellung der Leistungspflicht | Vorläufige Regelung bei unsicherer Sachlage |
| Beweislast nach Erstanerkenntnis: | Volle Beweislast beim Versicherer (Nachprüfung) | Beweislast verbleibt/fällt zurück an Versicherten |
| Bindungsdauer: | Bis zur wirksamen Nachprüfung | Exakt bis zum Ablauf der Frist |
| Formale Anforderung: | Textform | Textform + sachlicher Grund + Begründung |
| Wiederholbarkeit: | Nicht anwendbar | Nur einmalig zulässig |
Wann darf ein BU-Versicherer überhaupt befristen?
Damit eine Befristung wirksam ist, muss der Versicherer sich an enge Regeln halten. Ein „wir machen das halt so“ reicht nicht aus.
- Textformerfordernis;
- Ein sachlicher Grund muss vorliegen;
- Der Versicherer muss nachvollziehbar begründen, warum die Situation (noch) unsicher ist;
- Eine Befristung ist nur auf die Zukunft bezogen möglich (keine „Befristung“ für vergangene Zeiträume);
- Die Befristung ist nur einmalig möglich (nicht wie bei der Deutschen Rentenversicherung mehrmals hintereinander).
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil IV ZR 101/20 vom 23.02.2022 (PDF Download 232 kB) klargestellt, dass rückwirkend befristete Anerkenntnisse (Anerkenntnis für die Vergangenheit, „Befristung“ bis „heute“) rechtlich nicht funktionieren – Befristungen können sich nur auf die Zukunft beziehen.
Der BGH weist darauf hin, dass dem Versicherer jedoch die Möglichkeit offensteht, sein Anerkenntnis mit einem Nachprüfungsverfahren zu verbinden und damit sozusagen zwei Entscheidungen in einer („Uno-Actu“) zu treffen. So heißt es im Urteil:
Den Interessen des Versicherers wird dagegen insoweit Rechnung getragen, als (unbefristetes) Anerkenntnis und Nachprüfungsentscheidung miteinander verbunden werden können, wenn die Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits wieder entfallen ist.
Ein solches Nachprüfungsverfahren ist jedoch an bestimmte Vorschriften gebunden – unter anderem einem Vergleich, was sich gesundheitlich geändert hat. Selbst wenn der Versicherer durch ein Nachprüfungsverfahren feststellt, dass keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegt, muss er dennoch 3 weitere Monate die BU-Rente zahlen.
Hält sich der Versicherer jedoch nicht an diese formellen Vorschriften des Nachprüfungsverfahrens, bleibt faktisch ein unbefristetes Anerkenntnis übrig.
Vorteile und Nachteile des befristeten Anerkenntnisses in der BU
Bei vielen Klauseln in der Berufsunfähigkeitsversicherung kann man relativ schnell einschätzen, ob sie für die Versicherten von Vorteil oder Nachteil sind. Bei dem befristeten Anerkenntnis ist das nicht ganz so einfach.
Darüber haben selbst die Ratingagenturen unterschiedliche Meinungen: Bei Morgen&Morgen nennt man dieses Kriterium „ambivalent„, also zwiespältig; es kann Vor- und Nachteile für die Versicherten haben.
Franke & Bornberg legt sich da mehr fest. Man findet die Möglichkeit eines befristeten Anerkenntnisses in den BU-Bedingungen positiv, weil man eine solche Klausel (wohl als Ratingagentur) bewerten könne, während das bei individuell von Versicherern angebotenen zeitlichen Befristungen, den sogenannten Individualvereinbarungen, die ebenfalls möglich sind, nicht der Fall sei.
Allerdings stammt der Artikel aus dem Jahr 2014. Er nennt einen Anteil von etwa 13% -17% an befristeten Anerkennungen und Individualvereinbarungen mit fallender Tendenz.
Übersicht Vorteile und Nachteile einer Befristung für den Versicherten
| Kategorie | Vorteile für den Versicherten | Nachteile für den Versicherten |
| Liquidität & Schnelligkeit | Sofortige finanzielle Hilfe („Spatz in der Hand“): Überbrückung von Engpässen in unklaren Situationen, statt auf langwierige Prüfungen zu warten. | Unsicherheit nach Fristablauf: Die Planungssicherheit endet mit der Frist (z.B. nach 12 Monaten). Automatische Zahlungseinstellung. |
| Beweislast (Juristisch) | Vermeidung einer sofortigen Ablehnung: Wenn Beweise für ein dauerhaftes Anerkenntnis noch fehlen, ist dies eine Alternative zur Ablehnung. | Beweislastumkehr: Nach Ablauf der Frist muss der Versicherte erneut beweisen, dass er berufsunfähig ist (Erstprüfungsverfahren statt Nachprüfungsverfahren). |
| Verfahren & Aufwand | Überbrückung bei Umschulung: Sinnvoll, wenn absehbar ist, dass sich der berufliche Status bald ändert. | Neuer Leistungsantrag notwendig: Nach Fristende ist ein komplett neuer Antrag mit erneutem administrativem Aufwand erforderlich. |
| Kosten | Keine Rückzahlungspflicht: Erhaltene Leistungen müssen in der Regel nicht zurückgezahlt werden, auch wenn später keine dauerhafte BU festgestellt wird. | Kostenrisiko beim Folgeantrag: Der Versicherte trägt das Kostenrisiko für neue Nachweise, da er sich wieder in der Beweispflicht befindet. |
| Wechselwirkungen | Krankentagegeld-Falle: Das Krankentagegeld wird bei BU-Anerkenntnis oft eingestellt. Endet die befristete BU-Rente, lebt das Krankentagegeld ggf. nicht wieder auf. | |
| Rechtliche Position | Verlust des Bestandsschutzes: Der Versicherer kann sich nach Ablauf leichter von der Leistungspflicht lösen; der Kunde muss das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit beweisen. |
Für die Versicherten gibt es also Argumente für und gegen ein zeitlich befristetes Anerkenntnis. Wie sieht es nun aus Sicht der Versicherer aus?
Vorteile und Nachteile der Möglichkeit einer befristeten Anerkennung für den Versicherer
An potentiellen Nachteilen einer befristeten Anerkennung für den Versicherer fällt uns nicht so viel ein: Er kann Fehler machen und hat dann quasi unbefristet anerkannt. Oder ein Versicherter fühlt sich benachteiligt und klagt – wie im o.g. BGH-Urteil.
Wie sehen die Vorteile einer Befristung für den BU-Versicherer aus?
| Kategorie | Vorteil für den Versicherer | Erläuterung und Hintergrund |
| Bilanz & Finanzen | Geringere Rückstellungen | Erkennt der Versicherer unbefristet an, muss er sofort den Barwert der gesamten zukünftigen Renten (z. B. bis Endalter 67) als Rückstellung in die Bilanz einstellen. Bei einer Befristung muss er lediglich Kapital für den begrenzten Zeitraum (z. B. 12 Monate) reservieren. |
| Optimierung nach Solvency II | Durch die geringeren Rückstellungen wird das Eigenkapital weniger belastet und die Solvenzquote des Unternehmens verbessert sich. | |
| Ersparnis bei Zusatzleistungen | Zusatzleistungen wie eine Wiedereingliederungs- oder Starthilfe müssen i.d.R. nicht gezahlt werden. | |
| Beweislast & Recht | Vermeidung der Beweislastumkehr | Bei einem unbefristeten Anerkenntnis muss der Versicherer in einem aufwendigen Nachprüfungsverfahren beweisen, dass der Kunde nicht mehr berufsunfähig ist. Bei einer Befristung läuft die Leistung automatisch aus, und der Kunde muss anschließend erneut beweisen, dass er (immer noch) berufsunfähig ist. |
| Automatisches Leistungsende | Die Leistungspflicht endet mit Ablauf der Frist, ohne dass der Versicherer aktiv eine Einstellung begründen oder beweisen muss (sofern die Befristung wirksam war). | |
| Risikomanagement | Sicherheit bei unklarer Prognose | In Fällen, in denen die medizinische Lage nicht eindeutig ist (z. B. psychische Erkrankungen oder schwer einschätzbare Heilungsverläufe), kann der Versicherer sein Risiko begrenzen. Er vermeidet, sich langfristig an einen „Wackelkandidaten“ zu binden, dessen Zustand sich bald bessern könnte. |
| Überwindung von Entscheidungshemmnissen | Die Möglichkeit der Befristung nimmt dem Sachbearbeiter die Angst vor einer „endgültigen“ Fehlentscheidung. Es ermöglicht eine schnellere Zusage, da die Entscheidung revidierbar bleibt. | |
| Prozess & Verwaltung | Geringerer Verwaltungsaufwand | Aus prozessualer Sicht ist die befristete Anerkennung der schlankere Weg, da der Versicherer sich das komplexe und teure Nachprüfungsverfahren spart. |
| Strategie (Historisch) | Abschluss von Altfällen (Eingeschränkt durch BGH) | Versicherer nutzten rückwirkende Befristungen, um Zeiträume in der Vergangenheit „zeitgenau“ abzurechnen, in denen die BU schon wieder entfallen war, um so die Dreimonatsfrist für Nachleistungen (§ 174 Abs. 2 VVG) zu umgehen. (Diese Vorgehensweise wurde durch das BGH-Urteil jedoch stark eingeschränkt/untersagt). |
Wie sieht ein Rückversicherer das Thema befristetes Anerkenntnis?
Lebensversicherer als BU-Anbieter sind selbst auch versichert – „rückversichert“: Für die anteilige Übernahme von Großschäden und um Know-how einzukaufen.
Wir finden interessant, was die Deutsche Rückversicherung zum Thema schreibt:
Wir raten grundsätzlich zur Vorsicht bei befristeten Anerkenntnissen. Zu rückwirkenden Befristungen hat sich der BGH klar positioniert und für zukünftige Befristungen lässt sich kaum ein rechtssicherer Sachgrund finden, der zukünftige Unsicherheiten ausschließt oder den Versicherten unangemessen benachteiligt.
„DREHPUNKT Risiko- und Leistungsprüfung“, Mai 2022, Deutsche Rück
Interessant ist auch, wie man bei der Deutschen Rück das Thema Umschulung und Befristung sieht:
„Ist eine anstehende Umschulung ein Grund für ein befristetes Anerkenntnis?
Hier kann man ebenfalls einen Vergleich heranziehen. Der eine Versicherte ist bemüht, sich schnell wieder in das Arbeitsleben zu integrieren. Ein anderer Versicherter hat keine beruflichen Ziele. Mit der Befristung stellt man den Engagierten mit beruflichen Zielen schlechter.
Ob die Umschulung dazu führt, dass der Versicherte wieder vollschichtig und ohne Einkommensverluste tätig ist, kann nicht sicher vorhergesehen werden.“
Unser Tipp, wenn Ihnen ein befristetes BU-Anerkenntnis angeboten wird
Lassen Sie sich rechtlich beraten. Im Ernst: Es geht um viel Geld. Entweder Ihres oder das des Versicherers. Wenn Ihnen das Angebot dann noch immer zusagt, können Sie es ja annehmen.
Wir helfen gern, wenn Sie Ihre BU über uns abgeschlossen haben.
Der Unterschied zu anderen befristeten Leistungen z.B. wegen Arbeitsunfähigkeit, Krebs, Verlust einer Grundfähigkeit
Wer die Entwicklung der BU-Versicherungsbedingungen in den letzten Jahren genauer beobachtet, wird feststellen, dass BU-Versicherer immer mehr Leistungsauslöser für ihre BU-Policen anbieten:
- Die Arbeitsunfähigkeitsklausel mit Leistungen wegen Krankschreibung für bis zu 36 Monate;
- Die Krebsklausel mit Leistungen bei bestimmten Krebsarten für bis zu 18 Monate;
- Leistungen bei Verlust bestimmter Grundfähigkeiten für bis zu 18 Monate.
👉 Allen diesen befristeten Leistungen ist eines gemeinsam: Der Versicherungskunde selbst entscheidet, ob er sich für diese befristete Leistung anstatt eines normalen BU-Leistungsantrags entscheidet.
Unsere Erfahrungen mit befristeten Anerkenntnissen
Das wird ein kurzer Absatz: In den letzten 20 Jahren hatten wir exakt keinen einzigen von uns begleiteten BU-Leistungsfall, bei dem ein Versicherer seine Leistungspflicht nur befristet anerkannt hat – nicht einmal den Versuch einer Befristung.
Vielleicht haben wir „die richtigen“ Tarife ausgesucht. Vielleicht waren unsere Kundinnen und Kunden auch immer eindeutige und klare Leistungsfälle. Genau können wir das nicht sagen.
Bei uns Standard: Statt Befristung über die AU-Klausel zur Berufsunfähigkeitsrente
Nachdem Ende 2013 die Allianz als zweiter Versicherer eine AU-Klausel anbot und ein BU-Anbieter nach dem anderen nachzog, enthält der ganz überwiegende Teil der von uns vermittelten BUs eine solche Klausel. In den von uns begleiteten BU-Leistungsfällen erweist sie sich immer wieder als enorm hilfreich für die Versicherten.
Wenn nun jemand ein oder gar zwei Jahre lang Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, gibt es faktisch keinen Grund mehr für eine Befristung von Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.
Da nun anscheinend mehr und mehr Versicherer sich das Recht für ein befristetes Anerkenntnis herausnehmen, ist das für uns ein noch größeres Argument für die AU-Klausel – und sie im Leistungsfall zu nutzen.
Fazit zum befristeten Anerkenntnis
Aus unserer Sicht hat ein (rechtswirksam) befristetes Anerkenntnis deutlich mehr Vorteile für den Versicherer selbst als für den Versicherten.
Die Bedeutung dieser Klausel halten wir jedoch in vielen Fällen nicht für ausschlaggebend für die Wahl pro oder contra einen Versicherer und sein Tarifangebot.
Enthalten Versicherungsbedingungen die Möglichkeit eines befristeten Anerkenntnisses, ist das für uns ein noch größeres Argument für den Einschluss der AU-Klausel. Denn bei ihr bestimmen Sie als Versicherungskunde, ob und wann Sie sie nutzen wollen.
FAQ zum befristeten BU-Anerkenntnis
Nein, das ist gesetzlich verboten (VVG § 173 (2)).
Ja.
Sie als Versicherter.
Ja. Wenn parallel andere Leistungen (z. B. Krankentagegeld) bereits beendet sind und die BU-Zahlung nach Fristablauf stoppt, kann eine Phase ohne laufende Zahlungen entstehen, bis die Anschlussprüfung abgeschlossen ist.
Die AU-Klausel – also Leistungen wegen Krankschreibung – vereinbaren und anfangs nutzen. Wenn sich innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (z. B. 12 Monate) keine Besserung zeigt, spricht aus unserer Sicht nichts dafür, dass ein Versicherer dann noch ein Anerkenntnis befristen könnte.
