OLG Hamm, 14.10.2005 Az.: 20 U 100/05
OLG Hamm, 14.10.2005 Az.: 20 U 100/05
Irrtum bei Schadenersatz darf nicht zu Lasten des Versicherten gehen
Treten beim Abschluss einer Regulierungsvereinbarung zwischen Versicherer und Versichertem im Hinblick auf eine Unterversicherung Irrtümer auf, muss die Vereinbarung nach Feststellung dieser Tatsache korrigiert werden.
Im vorliegenden Fall meldete ein Kunde seiner Versicherung einen Brandschaden, der von der Inventarversicherung gedeckt war. Ein Mitarbeiter des Versicherungsunternehmens ermittelte die Schadenhöhe, wobei er fehlerhaft auch Gegenstände berücksichtigte, die sich zum Schadenzeitpunkt außerhalb des Gebäudes befanden. Durch diese Berechnung ergab sich eine Unterversicherung. Der Versicherte stimmte der entsprechenden Kürzung der Entschädigungsleistung zu und unterschrieb die Regulierungsvereinbarung.
Als er später den Irrtum bemerkte, verlangte er eine Nachbesserung, was der Versicherer jedoch ablehnte. Die Richter stellten sich aber auf die Seite des Kunden: Der Irrtum dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, er habe Anspruch auf die Entschädigungsleistung ohne Unterversicherungs-Anrechnung.


