OLG Bamberg 8.2.2006, 1 U 241/05:

OLG Bamberg 8.2.2006, 1 U 241/05:

Gebäudeversicherungen haften nicht für jeden Rohrschaden
Wohngebäudeversicherungen müssen nicht für jede Form eines Rohrschadens aufkommen. Eine Einstandspflicht besteht nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vielmehr nur, wenn ein Rohrbruch oder Leitungswasserschaden vorliegt. Ein Rohrbruch setzt voraus, dass das Rohrmaterial beschädigt ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Rohre selbst intakt und nur nicht fachgerecht miteinander verbunden sind.
[LG Coburg PM Nr.279 vom 13.4.2006]