BGH 13.9.2006, IV ZR 378/02

BGH 13.9.2006, IV ZR 378/02

Gebäudeversicherer können bei leicht fahrlässiger Verursachung von Gebäudeschäden durch Mieter regelmäßig keinen Regress nehmen
Der BGH hat mit mehreren Urteilen vom 13.9.2006 entschieden, unter welchen Voraussetzungen einem Gebäudeversicherungsvertrag ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers zu entnehmen ist, wenn Mieter einen Gebäudeschaden verursachen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH (zum Beispiel mit Urteil vom 3.11.2004, Az.: VIII ZR 28/04) ist von einem Regressverzicht auszugehen, wenn der Mieter den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat. Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr bestätigt und weiterentwickelt. Im Einzelnen beinhalten die Entscheidungen des BGH folgende Grundsätze: Durch ergänzende Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrags ergibt sich ein Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat. Der Versicherer kann zudem keinen Regress nehmen, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt.
Ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers ist auch bei einem auf Dauer angelegten unentgeltlichen Nutzungsverhältnis anzunehmen.
Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Gebäudeschadens durch einen Dritten ist dem Mieter nur zuzurechnen, wenn der Dritte sein Repräsentant war. § 278 BGB ist nicht anwendbar.
Dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs.2 S.1 VVG) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu. Er kann allerdings keinen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung verlangen.
Die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden.
Die Verfahren haben die Aktenzeichen IV ZR 378/02, IV ZR 26/04, IV ZR 116/05, IV ZR 273/05