LG Coburg, 18.10.2006 - 11 O 220/06

Eine Versicherung muss nicht zahlen, wenn der Versicherte bei Abschluss einer Lebensversicherung bewusst falsche Angaben über den Zigarettenkonsum gemacht hat.
Der Sohn einer an Lungenkrebs gestorbenen Raucherin beanspruchte von einem Lebensversicherer die Versicherungssumme von ca. 26.000 €. Ende 2003 schloss die Mutter des späteren Klägers bei der Beklagten eine Lebensversicherung nach dem Tarif "Nichtraucher" ab. Denn die im Antragsformular gestellte Frage nach Tabakkonsum in den letzten zwei Jahren hatte sie verneint. Als Bezugsberechtigten benannte die Frau ihren Filius. Ein halbes Jahr später diagnostizierte man bei ihr ein Bronchialkarzinom. Anfang des Jahres 2005 verstarb sie. Daraufhin verlangte der Sohn von dem Versicherer die Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme von etwa 26.000 €.
Die Versicherung leitete Recherchen ein und fand heraus, dass die Tote bis zur Diagnose des Lungenkrebses jahrelang geraucht hatte. Darauf focht sie den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und verweigerte jegliche Zahlung. Das LG Coburg gab der Versicherung Recht und wies die Klage ab.
Nach der Beweisaufnahme waren die Richter davon überzeugt, dass die verstorbene Mutter die Fragen zum Tabakkonsum falsch beantwortet hatte, um sich so einen günstigeren Tarif zu erschleichen. Den behandelnden Ärzten habe sie selbst erzählt, eine langjährige Raucherin zu sein. Erst nach der Mitteilung über ihre Krebserkrankung habe sie mit Rauchen aufgehört. Die Versicherte habe sich durch ihre Lüge den günstigeren Nichtrauchertarif verschaffen wollen. Deshalb erhalte der bedachte Sohn von dem Versicherer nichts, da dieser berechtigt den Vertrag angefochten habe. Pressemitteilung des LG Coburg vom 15. Dezember 2006