BGH, 30.08.2006, Az.: XII ZR 9
Bundesgerichtshof (BGH), 30.08.2006, Az.: XII ZR 9
Kinder müssen in der Regel nicht auf die eigene Altersversorgung verzichten, um ihre pflegebedürftigen Eltern zu unterstützen.
Ein Mann mit einem Nettoeinkommen von 1.330.- € und einem Vermögen von 113.000.- € für die Altersvorsorge sollte dem Sozialamt Kosten für die pflegebedürftige Mutter erstatten. Die Klage des Sozialamtes hat in der letzten Instanz keinen Erfolg. Als Richtwerte legte der BGH fest, dass neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, 5% des Bruttoeinkommens für die private Altersvorsorge als sogenanntes Schonvermögen angespart werden dürfen, in diesem Fall: 100.000.- €. Der Mann braucht nicht an das Sozialamt zu zahlen.


