OLK Köln 03.04.2009 Az.: 20 U 168/08

OLK Köln 03.04.2009 20 U 168/08

Zitat aus dem Teilurteil:

"Der Kläger wäre nach § 15 RB/KT 94 verpflichtet gewesen wäre, der Beklagten unverzüglich den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente mitzuteilen. Das hat er nicht getan; anderes ist jedenfalls nicht vorgetragen. Dann hätte die Beklagte noch im August 2004 vom Bezug der Rente erfahren und hätte hinreichend Zeit gehabt, auf den Rentenbezug zu reagieren. Dadurch, dass der Kläger die Beklagte nicht selbst unverzüglich informiert hat, hat er das Risiko ungerechtfertigter Weiterzahlung des Krankentagegeldes über den 31. Oktober 2004 hinaus jedenfalls deutlich erhöht."