OLG Celle Az.: 8 U 82/04:

OLG Celle Az.: 8 U 82/04:

Keine grob fahrlässige Herbeiführung eines Kfz-Unfalls durch Sekundenschlaf
Eine Versicherung darf nicht generell einem Autofahrer, der durch einen sog. «Sekundenschlaf» einen Unfall verursacht hat, den Versicherungsschutz verwehren. Dies hat das OLG Celle in einem Fall entschieden, in dem ein Autofahrer nach einer 11-stündigen Arbeitsschicht die Heimfahrt angetreten hat. Der Mann gelangte während der Fahrt wegen eines vermuteten Sekundenschlafs auf die Gegenfahrbahn und verursachte dabei einen Unfall. Nach Auffassung der Richter handelt es sich nicht um einen Fall der groben Fahrlässigkeit, wenn der Fahrer nicht mit dem Sekundenschlaf rechnen musste, weil sich vor Fahrtantritt weder Ermüdungserscheinungen zeigten noch ein Gefühl der Fahruntauglichkeit bestand. Von einem objektiv und subjektiv schwerwiegenden Verschulden sei dann auszugehen, wenn der Autofahrer bei voller Verantwortlichkeit, Tageslicht und gerader, trockener Fahrbahn von der Fahrbahn abgekommen und auf dem Gegenfahrstreifen mit einem entgegenkommenden KFZ zusammengestoßen wäre, bestimmten die Richter weiter. Dann wäre die Annahme eines Leistungsausschlusses wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalles nicht zu beanstanden (§ 61 VVG). Den nahe liegenden Sekundenschlaf habe der Fahrer hier aber «einfach fahrlässig» nicht vorhergesehen, so das OLG.