OLG Oldenburg 23.06.2010 5 U 153/09

OLG Oldenburg 23.06.2010 5 U 153/09

Es ging um einen Versicherer, der im Rahmen der Teilkaskoversicherung nicht für den Diebstahl eines KFZ's aufkommen wollte, da der Versicherungsnehmer den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) im Handschuhfach des Fahrzeugs dauerhaft aufbewahrt hatte.

Aus dem Urteil:
"Die dauernde Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach des Fahrzeugs stellt keine erhebliche Gefahrerhöhung dar.
(...)
Der Kläger hat den Diebstahl auch nicht grob fahrlässig dadurch herbeigeführt, dass er seinen Fahrzeugschein - von außen nicht sichtbar - im Handschuhfach des Wagens gelassen hat. Es entspricht einhelliger Auffassung, dass dieses Verhalten für den in Regel vorher gefassten Diebstahlsentschluss nicht ursächlich ist (BGH VersR 1996, 621. 1995, 909 Rn. 13. Knappmann in Prölss/Martin, § 12 AKB Rn. 116 m.w.N.). Tatsachen die hier ausnahmsweise eine abweichende Würdigung erlauben würden sind nicht
ersichtlich.
(...)
Eine Gefahrerhöhung wäre gegeben bei einer nachträglichen Änderung der bei Vertragsschluss tatsächlich gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 23 Rn. 4 m.w.N.). Die Gefahrerhöhung muss weiter gemäß § 29 S. 1 VVG a.F. erheblich sein. Eine derartige Gefahrerhöhung liegt weder im dauerhaften Belassen des Fahrzeugscheins im Handschuhfach, noch in den nicht erfolgten
weiteren Sicherungsmaßnamen. Auch die Kombination beider Umstände führt nicht zur Annahme einer erheblichen Gefahrerhöhung."