LG Saarbrücken 07.05.10 13 S 14/10

LG Saarbrücken 07.05.10 13 S 14/10

Es ging um zwei Fahrzeuge, die auf einem Parkplatz beim Ausparken aneinander stießen, wobei eines bereits zum Stehen gekommen war (das des Klägers):

Aus dem Urteil:

"Im Rahmen der danach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten, bei der zu Lasten einer Partei nur erwiesene oder sonst feststehende Tatsachen
berücksichtigt werden können (vgl. BGH VersR 2000, 1294; VersR 1995, 357) kann zu Lasten des Klägers daher kein Sorgfaltsverstoß angenommen werden.
Jedoch führt die mitwirkende Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges zu einer Haftungsminderung von 20 %, da der Unfall für den Kläger nicht unabwendbar war und den Erstbeklagten nicht der Vorwurf eines grob verkehrswidrigen Verhaltens trifft, hinter dem die mitwirkende Betriebsgefahr ganz zurücktreten müsste."