BGH 25.06.2008, IV ZR 313/06
BGH 25.06.2008, IV ZR 313/06
"Kfz-Haftpflicht muss für Schadensverursachung durch mitversicherte Personen nicht aufkommen
Der Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung hat gegen die Versicherung keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese Schäden durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs verursacht hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob für das beschädigte Fahrzeug ein anderweitiger Versicherungsvertrag besteht.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Halter zweier Kraftfahrzeuge, für die er als Versicherungsnehmer Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge bei der Beklagten abgeschlossen hat. Eines der Fahrzeuge, ein VW Golf, steht im Eigentum seiner Ehefrau. Diese stieß mit ihrem Golf auf der Hofeinfahrt des ehelichen Anwesens gegen den Mini Cooper des Kläger verursachte daran einen Schaden in Höhe von 1.442,23 Euro.
Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte müsse ihm diesen Schaden wie einem geschädigten Dritten erstatten. Die Beklagte berief sich hingegen auf den Haftungsausschluss gemäß § 11 Nr.2 ihrer den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden All-gemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Danach sind Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden von der Versicherung ausgeschlossen.
Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen."


