BGH, 23.05.2006 Az.: IV ZR 212/05

BGH, 23.05.2006 Az.: IV ZR 212/05

Teilkasko haftet bei Kfz-Diebstahl nicht für Vandalismus
Teilkasko-Versicherungen müssen bei einem Kfz-Einbruchdiebstahl nur die direkt durch die Tat verursachten Schäden ersetzen. Versicherte können keinen Ersatz für sog. Vandalismusschäden verlangen, die auf "mutwilligen Handlungen" der Diebe beruhten. Im vorliegenden Fall wies der BGH die Revisionsklage eines Versicherten zurück, dessen Teilkasko-Versicherung nur für den entwendeten CD-MP3-Player und die eingeschlagene Fensterscheibe seines Autos zahlen wollte. Einen Ersatz für Schäden an der Karosserie und am Verdeck lehnte die Versicherung jedoch ab. Dies zu Recht, so der BGH. Nur das Einschlagen der Scheibe stehe "in ursächlichem Zusammenhang" mit dem Diebstahl des CD-MP3-Players, nicht aber die Kratzschäden an der Karosserie und die Schlitze im Verdeck. Diese seien nicht "durch Entwendung" entstanden und deshalb nicht ersatzpflichtig.
Unsere Anmerkung: Für Vandalismus ist die Vollkaskoversicherung zuständig.