AG Duisburg 24.02.10 50 C 2567/09

AG Duisburg 24.02.10 50 C 2567/09

Eine PKW-Fahrerin war bei roter Ampel wegen einer Sonnenblendung auf die Kreuzung gefahren und hatte einen Unfall verursacht. Ihr Kaskoversicherer wandte Grobe Fahrlässigkeit ein und wollte nur einen Teil des Schadens übernehmen. Die Fahrerin klagte vor Gericht.

Aus dem Urteil:
"(...) Die Beklagte beruft sich zu Recht auf eine mindestens hälftige Leistungsfreiheit aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens der Klägerin. Die vorgenommene Kürzung entspricht jedenfalls der Schwere des hier gegebenen Verschuldens.

Nach § 81 Abs. 2 VVG ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
grob fahrlässig herbeiführt.

Unstreitig ist die Klägerin trotz einer für sie Rot anzeigenden Lichtzeichenanlage in den Kreuzungsbereich eingefahren und hat dadurch den Verkehrsunfall verursacht.

Die Klägerin hat hier in objektiver und subjektiver Hinsicht grob fahrlässig gehandelt. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH NJW 2003, 1118, 1119 m.w.N.).(...)"