Helberg Versicherungsmakler
Matthias Helberg Versicherungsmakler e.K. hat 4,93 von 5 Sternen 432 Bewertungen auf ProvenExpert.com
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Versicherungen A-Z
Versicherungen: Wichtig wie ein Rettungsring.

Neues Versicherungsvertragsgesetz

 

Mit der Absicht, den Verbraucherschutz zu verbessern und die Transparenz im Versicherungswesen zu erhöhen ist zum 01.01.2008 das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft getreten. Sozusagen als ‚Grundgesetz‘ für alle Versicherungsverträge gilt es ab diesem Zeitpunkt für alle neu abgeschlossenen und ab dem 01.01.2009 für alle Versicherungsverträge, egal wie alt sie sind.

 

Verbesserungen aus Verbrauchersicht

  1. Nicht nur der gewerbliche Versicherungsvermittler, sondern nun auch die Versicherungsgesellschaft selber hat die Pflicht zur anlassbezogenen Beratung des Versicherungsnehmers und zur Dokumentation dieser Beratung. Ausnahme: Wenn die Versicherung über Fernabsatz (also per Internet oder Telefon) zustande kam – wer so eine Versicherung abschliesst, kann keine Beratung erwarten. Mandanten von Versicherungsmaklern werden von diesen beraten.
  2. Bei Abschluss eines Vertrages ist nur noch das risikorelevant anzugeben, wonach der Versicherer zum Beispiel im Antragsformular in Textform gefragt hat.
  3. Bereits bei Antragsstellung soll der Versicherungsnehmer alle Vertragsunterlagen, also sämtliche Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen etc. erhalten haben. Da das so ‚transparent‘ und überschaubar ist, gibt es in den Sparten Lebens- und Krankenversicherung zusätzlich noch ein Produktinformationsblatt mit über 20 fest vorgegebenen Informationsbausteinen. Spätestens ab 01.07.2008 müssen in der Kranken- und Lebensversicherung auch die einkalkulierten Abschlusskosten in Euro und Cent angegeben werden.
  4. Das Alles-oder-Nichts-Prinzip in der Schadensregulierung wurde aufgegeben. Zukünftig kann auch bei Verstoß gegen Vertragsobliegenheiten eine Teilleistung je nach Verschulden des Versicherungsnehmers erstattet werden: Hat man z.B. durch grob fahrlässiges Verhalten zu 60% Schuld, kann der Rest des Schadens in Höhe von 40% vom Versicherer erstattet werden („Quotelung“).
  5. Das Unteilbarkeit-der-Prämie-Prinzip wurde abgeschafft. Kündigen Sie nach einem Schaden zum Beispiel „zu sofort“, brauchen Sie auch nur bis zu diesem Zeitpunkt die Prämie zu bezahlen.
  6. In der Lebensversicherung werden Versicherungsnehmer bei Vertragsauszahlung nun auch an den Bewertungsreserven beteiligt.
  7. Wer vorzeitig seine Lebens- oder Rentenversicherung kündigt, soll zukünftig mehr Geld, also einen höheren Rückkaufswert, ausgezahlt bekommen; Die Abschlusskosten müssen über die ersten fünf Vertragsjahre verteilt kalkuliert werden.

 

DER INFORMATIONS-GAU

Auf dem Kopf stehen?Wie erwähnt, schwebt dem Gesetzgeber vor, dass Sie bereits rechtzeitig vor Antragsstellung sämtliche Unterlagen inklusive aller Versicherungsbedingungen erhalten haben sollen.
Selbst bei einer einfachen, normalen KFZ-Versicherung können das mal schnell 60-70 Seiten sein: Gedruckt, als E-Mail, auf CD, auf USB-Stick oder wie auch immer.
Hinzu kommt die obligatorische Dokumentation der Beratung, natürlich die Analyse des Risikos, der ausgefüllte Antrag, wenn Sie im öffentlichen Dienst tätig sind, die ‚B‘-Bescheinigung, vielleicht noch eine Rabattübetragung von einer anderen Person mit Kopie Ihres Führerscheins, zur Sicherheit eine Kopie der Zulassungsbescheinigung – und wenn Sie ein neuer Mandant sind noch der Maklerauftrag und die Bestätigung des Erhalts der Pflichtinformationen…

Hand auf’s Herz: Wozu soll das gut sein?
Wir sind als Versicherungsmakler einst angetreten, um Ihnen die Handhabung Ihrer Versicherungen weitestgehend zu erleichtern und Sie in Sachen ‚Papierkram‘ zu entlasten.
Nun drohen wir in Bürokratie, „Papierkram“ und Selbstverwaltung unter zu gehen.

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