Gerichtsurteile

Hier berichten wir über interessante Urteile aus dem Versicherungsbereich - ohne Gewähr.


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LG Coburg, 18.10.2006 - 11 O 220/06
Eine Versicherung muss nicht zahlen, wenn der Versicherte bei Abschluss einer Lebensversicherung bewusst falsche Angaben über den Zigarettenkonsum gemacht hat.
Der Sohn einer an Lungenkrebs gestorbenen Raucherin beanspruchte von einem Lebensversicherer die Versicherungssumme von ca. 26.000 €. Ende 2003 schloss die Mutter des späteren Klägers bei der Beklagten eine Lebensversicherung nach dem Tarif "Nichtraucher" ab. Denn die im Antragsformular gestellte Frage nach Tabakkonsum in den letzten zwei Jahren hatte sie verneint. Als Bezugsberechtigten benannte die Frau ihren Filius. Ein halbes Jahr später diagnostizierte man bei ihr ein Bronchialkarzinom. Anfang des Jahres 2005 verstarb sie. Daraufhin verlangte der Sohn von dem Versicherer die Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme von etwa 26.000 €.
Die Versicherung leitete Recherchen ein und fand heraus, dass die Tote bis zur Diagnose des Lungenkrebses jahrelang geraucht hatte. Darauf focht sie den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und verweigerte jegliche Zahlung. Das LG Coburg gab der Versicherung Recht und wies die Klage ab.
Nach der Beweisaufnahme waren die Richter davon überzeugt, dass die verstorbene Mutter die Fragen zum Tabakkonsum falsch beantwortet hatte, um sich so einen günstigeren Tarif zu erschleichen. Den behandelnden Ärzten habe sie selbst erzählt, eine langjährige Raucherin zu sein. Erst nach der Mitteilung über ihre Krebserkrankung habe sie mit Rauchen aufgehört. Die Versicherte habe sich durch ihre Lüge den günstigeren Nichtrauchertarif verschaffen wollen. Deshalb erhalte der bedachte Sohn von dem Versicherer nichts, da dieser berechtigt den Vertrag angefochten habe. Pressemitteilung des LG Coburg vom 15. Dezember 2006


BGH 13.9.2006, IV ZR 378/02
Gebäudeversicherer können bei leicht fahrlässiger Verursachung von Gebäudeschäden durch Mieter regelmäßig keinen Regress nehmen
Der BGH hat mit mehreren Urteilen vom 13.9.2006 entschieden, unter welchen Voraussetzungen einem Gebäudeversicherungsvertrag ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers zu entnehmen ist, wenn Mieter einen Gebäudeschaden verursachen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH (zum Beispiel mit Urteil vom 3.11.2004, Az.: VIII ZR 28/04) ist von einem Regressverzicht auszugehen, wenn der Mieter den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat. Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr bestätigt und weiterentwickelt. Im Einzelnen beinhalten die Entscheidungen des BGH folgende Grundsätze: Durch ergänzende Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrags ergibt sich ein Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat. Der Versicherer kann zudem keinen Regress nehmen, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt.
Ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers ist auch bei einem auf Dauer angelegten unentgeltlichen Nutzungsverhältnis anzunehmen.
Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Gebäudeschadens durch einen Dritten ist dem Mieter nur zuzurechnen, wenn der Dritte sein Repräsentant war. § 278 BGB ist nicht anwendbar.
Dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs.2 S.1 VVG) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu. Er kann allerdings keinen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung verlangen.
Die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden.
Die Verfahren haben die Aktenzeichen IV ZR 378/02, IV ZR 26/04, IV ZR 116/05, IV ZR 273/05


Bundesgerichtshof (BGH), 30.08.2006, Az.: XII ZR 98/04).
Kinder müssen in der Regel nicht auf die eigene Altersversorgung verzichten, um ihre pflegebedürftigen Eltern zu unterstützen.
Ein Mann mit einem Nettoeinkommen von 1.330.- € und einem Vermögen von 113.000.- € für die Altersvorsorge sollte dem Sozialamt Kosten für die pflegebedürftige Mutter erstatten. Die Klage des Sozialamtes hat in der letzten Instanz keinen Erfolg. Als Richtwerte legte der BGH fest, dass neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, 5% des Bruttoeinkommens für die private Altersvorsorge als sogenanntes Schonvermögen angespart werden dürfen, in diesem Fall: 100.000.- €. Der Mann braucht nicht an das Sozialamt zu zahlen.


OLG Celle Az.: 8 U 82/04:
Keine grob fahrlässige Herbeiführung eines Kfz-Unfalls durch Sekundenschlaf
Eine Versicherung darf nicht generell einem Autofahrer, der durch einen sog. «Sekundenschlaf» einen Unfall verursacht hat, den Versicherungsschutz verwehren. Dies hat das OLG Celle in einem Fall entschieden, in dem ein Autofahrer nach einer 11-stündigen Arbeitsschicht die Heimfahrt angetreten hat. Der Mann gelangte während der Fahrt wegen eines vermuteten Sekundenschlafs auf die Gegenfahrbahn und verursachte dabei einen Unfall. Nach Auffassung der Richter handelt es sich nicht um einen Fall der groben Fahrlässigkeit, wenn der Fahrer nicht mit dem Sekundenschlaf rechnen musste, weil sich vor Fahrtantritt weder Ermüdungserscheinungen zeigten noch ein Gefühl der Fahruntauglichkeit bestand. Von einem objektiv und subjektiv schwerwiegenden Verschulden sei dann auszugehen, wenn der Autofahrer bei voller Verantwortlichkeit, Tageslicht und gerader, trockener Fahrbahn von der Fahrbahn abgekommen und auf dem Gegenfahrstreifen mit einem entgegenkommenden KFZ zusammengestoßen wäre, bestimmten die Richter weiter. Dann wäre die Annahme eines Leistungsausschlusses wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalles nicht zu beanstanden (§ 61 VVG). Den nahe liegenden Sekundenschlaf habe der Fahrer hier aber «einfach fahrlässig» nicht vorhergesehen, so das OLG.


OLG Celle Az.: 8 W 9/06:
Versicherer muss Auskunftsbedürfnisse gegenüber einem Neukunden eindeutig formulieren
Fragt eine Versicherung im Fragebogen zum Abschluss eines Versicherungsvertrags nach einer Vorversicherung des Neukunden, so ist der Fragegestaltung «Sind/Waren Sie ... rechtsschutzversichert» nicht zu entnehmen, dass generell über alle in der Vergangenheit bestehende Vorversicherungen Auskunft verlangt wird. Dies hat das OLG Celle in einem Fall entschieden, in dem der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten wollte. Die Richter argumentierten, eine nicht eindeutige und missverständliche Formulierung gehe zu Lasten der Versicherung [OLG Celle mit Beschluss, Az.: 8 W 9/06]


OLG Bamberg 8.2.2006, 1 U 241/05:
Gebäudeversicherungen haften nicht für jeden Rohrschaden
Wohngebäudeversicherungen müssen nicht für jede Form eines Rohrschadens aufkommen. Eine Einstandspflicht besteht nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vielmehr nur, wenn ein Rohrbruch oder Leitungswasserschaden vorliegt. Ein Rohrbruch setzt voraus, dass das Rohrmaterial beschädigt ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Rohre selbst intakt und nur nicht fachgerecht miteinander verbunden sind.
[LG Coburg PM Nr.279 vom 13.4.2006]


Bundessozialgericht Terminbericht vom 10.05.2006
Voller allgemeiner Beitragssatz auf Betriebsrenten (Versorgungsbezüge)
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts berichtet vorläufig über das Ergebnis der in der Termin-Vorschau Nr. 23/06 unter Nrn 1) bis 9) angekündigten Streitsachen:
In den ersten neun Streitsachen, in denen es jeweils um die Höhe der aus Versorgungsbezügen zu erhebenden Beiträge ging, sind die Revisionen der Kläger entweder ganz oder im Wesentlichen erfolglos geblieben. Soweit die Krankenkassen die Beiträge aus den Versorgungsbezügen unter Berücksichtigung des vollen allgemeinen Beitragssatzes festgestellt oder festgesetzt haben, sind die Klagen von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen worden. Die gesetzliche Regelung, nach der ab 1. Januar 2004 bei Pflichtversicherten, aber auch ausnahmslos bei allen freiwillig versicherten Rentnern für die Beiträge auch aus Versorgungsbezügen der volle allgemeine Beitragssatz gilt und die Beiträge allein vom Versicherten zu tragen sind, ist nach Überzeugung des Senats nicht verfassungswidrig.


OLG Hamm, 14.10.2005 Az.: 20 U 100/05
Irrtum bei Schadenersatz darf nicht zu Lasten des Versicherten gehen
Treten beim Abschluss einer Regulierungsvereinbarung zwischen Versicherer und Versichertem im Hinblick auf eine Unterversicherung Irrtümer auf, muss die Vereinbarung nach Feststellung dieser Tatsache korrigiert werden.
Im vorliegenden Fall meldete ein Kunde seiner Versicherung einen Brandschaden, der von der Inventarversicherung gedeckt war. Ein Mitarbeiter des Versicherungsunternehmens ermittelte die Schadenhöhe, wobei er fehlerhaft auch Gegenstände berücksichtigte, die sich zum Schadenzeitpunkt außerhalb des Gebäudes befanden. Durch diese Berechnung ergab sich eine Unterversicherung. Der Versicherte stimmte der entsprechenden Kürzung der Entschädigungsleistung zu und unterschrieb die Regulierungsvereinbarung.
Als er später den Irrtum bemerkte, verlangte er eine Nachbesserung, was der Versicherer jedoch ablehnte. Die Richter stellten sich aber auf die Seite des Kunden: Der Irrtum dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, er habe Anspruch auf die Entschädigungsleistung ohne Unterversicherungs-Anrechnung.


OLG Nürnberg, 25.04.2005 Az.: 8 U 4033/04
Unfall bei Radiobedienung im Auto: Versicherungsschutz in der Vollkaskoversicherung besteht
Gerät ein Pkw bei der Einfahrt in eine Ortschaft auf eine die Fahrbahn teilende Verkehrsinsel, weil der mit ca. 50 km/h fahrende Versicherungsnehmer durch die Bedienung des Autoradios abgelenkt war, kann sich der Versicherer dann nicht auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls berufen, wenn weitere Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers oder für eine gesteigerte Gefahrenlage nicht feststellbar sind. Im konkreten Fall hatte der Fahrzeuglenker seinen Wagen versehentlich auf eine Verkehrsinsel gesteuert. Die Versicherung wollte für den entstandenen Schaden nicht zahlen. Das OLG entschied aber anders: Gefahr zum Verreißen des Lenkrads bestehe beim Radioeinstellen nicht zwingend. Zu Lasten der Versicherung war auch der Umstand zu beurteilen, dass diese nicht nachweisen konnte, wie lange der Blick des Fahrers nicht auf die Fahrbahn gerichtet war.


OLG Celle, 16.03.2006, Az.: 8 U 155/05
Brand des Kfz nach Unfall: Teilkasko zahlt Brand- aber nicht nicht den Unfallschaden
Gerät ein Fahrzeug nach einem Unfall in Brand, sind in der Teilkasko-Versicherung die Schäden, die bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalles „Brand“ durch den Unfall entstanden sind, nicht zu ersetzen. Bei der Ermittlung der Schadenshöhe ist demnach von dem Wert des Fahrzeuges nach dem Unfall, aber vor Ausbruch des Brandes, auszugehen.


BGH, 23.05.2006 Az.: IV ZR 212/05
Teilkasko haftet bei Kfz-Diebstahl nicht für Vandalismus
Teilkasko-Versicherungen müssen bei einem Kfz-Einbruchdiebstahl nur die direkt durch die Tat verursachten Schäden ersetzen. Versicherte können keinen Ersatz für sog. Vandalismusschäden verlangen, die auf "mutwilligen Handlungen" der Diebe beruhten. Im vorliegenden Fall wies der BGH die Revisionsklage eines Versicherten zurück, dessen Teilkasko-Versicherung nur für den entwendeten CD-MP3-Player und die eingeschlagene Fensterscheibe seines Autos zahlen wollte. Einen Ersatz für Schäden an der Karosserie und am Verdeck lehnte die Versicherung jedoch ab. Dies zu Recht, so der BGH. Nur das Einschlagen der Scheibe stehe "in ursächlichem Zusammenhang" mit dem Diebstahl des CD-MP3-Players, nicht aber die Kratzschäden an der Karosserie und die Schlitze im Verdeck. Diese seien nicht "durch Entwendung" entstanden und deshalb nicht ersatzpflichtig.
Unsere Anmerkung: Für Vandalismus ist die Vollkaskoversicherung zuständig.


BGH, 24.05.2006 Az.: IV ZR 203/03
Unklare Formulierung in der Unfallversicherung
Unfallversicherer muß bei Verletzungen mit bleibenden Folgen in mehreren Fällen höhere Entschädigungen als bisher zahlen. Ein Waldarbeiter kann sich Hoffnung auf eine Nachzahlung von rund 140 000 Euro machen. Er hatte schwere Verletzungen erlitten, als ihn ein umstürzender Baum an der linken Schulter traf. Die Versicherung hatte von sich aus nur umgerechnet knapp 35 000 Euro Entschädigung gezahlt. Nach jahrelangem Rechtsstreit hat jetzt der Bundesgerichtshof geurteilt: Maßgeblich ist eine kundenfreundliche Auslegung der so genannten Gliedertaxe in den Versicherungsbedingungen AUB 94.


Amtsgericht Bünde, 06.04.2006, Az.: 5 C 61/05
6 jähriges Kind rammt Auto mit Fahrrad: Keine Haftung der Eltern
Wie schon oft, war ein sechsjähriger Junge mit seinem Fahrrad allein vor seinem Elternhaus in einer verkehrsberuhigten Sackgasse herumgefahren. Nach einem Wendemanöver geriet der Kleine plötzlich auf das Grundstück des Nachbarn und fuhr unter den dort befindlichen Carport, verlor die Kontrolle über sein Rad und stieß gegen den neun Jahre alten Ford Fiesta des Nachbarn. Für die Beule am Rückwandblech sowie für die Schäden am Markenemblem und dem Kennzeichen verlangte dieser 1.145 EUR Schadensersatz von den Eltern des Jungen. Schließlich hätten sie ihre Aufsichtspflicht verletzt, indem sie das Kind hätten unbeobachtet Fahrrad fahren lassen, so der Mann.
Unsere Anmerkung: Einige Haftpflichtversicherer zahlen inzwischen auch für Schäden, die durch deliktunfähige Kinder verursacht wurden, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.


Landgericht Coburg, 11.04.2006, Az.: 23 O 596/05
Autohändler haftet für falschen Kilometerstand
Ein Mann hatte einen gebrauchten Porsche 911 S Coupe mit einem Kilometerstand von angeblich 42.000 von einem Autohändler gekauft. Nach 1.000 km Fahrt mußte das Fahrzeug mit schwerem Motorschaden in die Werkstatt. Dabei stellte sich heraus, dass der Wagen wohl mehr als 100.000 km gefahren hatte. Der Autohändler berief sich auf die Angaben des Vorbesitzers. Zu Unrecht meinte das Landgericht und verurteilte den Autohändler, den Porsche zurück zu nehmen und den Kaufpreis abzüglich eines kleinen Betrages für die vorübergehende Nutzung zu erstatten.


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