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Helbergs Versicherungsblog mit Schwerpunkt BU, Einkommenssicherung, Arbeitsunfähigkeit - viel gelesen und oft zitiert
30
Mrz
2017

BGH zur „Schreibtischklausel“: Wo Berufsunfähigkeitsversicherung drauf steht…

Kategorie: BU-Versicherung  ·  Autor: Matthias Helberg  ·  0 Kommentare

Wo „Berufsunfähigkeitsversicherung“ drauf steht, muss auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung drin sein – so könnte man das Urteil IV ZR 91/16 vom 15.02.2017 des BGH zur sogenannten „Schreibtischklausel“ betiteln.

Die Schreibtischklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung Grafikquelle: colourbox.comGerade letzten Monat hatte ich im Artikel Berufsunfähigkeitsversicherung: Welcher Beruf ist versichert?  beschrieben, welcher Beruf eigentlich in einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) versichert ist. So ganz simpel ist das nämlich gar nicht. Eine gesetzliche Definition der BU gibt es in Deutschland sogar erst seit 2008 – im Versicherungsvertragsgesetz VVG § 172 ff. Die Kern-Definition der Berufsunfähigkeit lautet darin:

Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

Wir merken uns: Den „zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war“. Es wird also weder eingeschränkt, welcher Beruf (Maler, Arzt, Stuntman) das sein soll, noch welche Tätigkeiten exakt (Knochenarbeit, Schreibtischtätigkeit, Außendienst) versichert sein sollen.

 

Der Rechtsstreit um die „Schreibtischklausel“ in der BU beim BGH

Worum ging’s? Ein Interessent hatte bei einem Versicherer (anscheinend dem Volkswohl Bund) Angebote für eine BU erbeten und zwei Angebote bekommen: Das eine Angebot zu einem Jahresbeitrag von 1.593,58 € offenbar mit der oben genannten gesetzlichen Definition und ein zweites Angebot zum Jahresbeitrag von 1.127,16 € mit dem folgenden Zusatz:

Als versicherter Beruf im Sinne der Bedingungen gilt die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sie zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird. Im Falle einer BU-Leistungsprüfung erfolgt die Bemessung der Berufsunfähigkeit ausschließlich auf dieser Basis.

Na, für welches Angebot hätten Sie sich entschieden?

Kleine Frage an die mitlesenden Juristen:

Wenn der BGH von „Vertragsangeboten“ schreibt und man unterstellt, dass man dort Vorschlag und Angebot rechtlich unterscheiden kann, kann es sich nur um eine Invitatio-Anfrage des Interessenten gehandelt haben. Der Interessent hatte also alle Antragsangaben gemacht und der Versicherer nach der Risikoprüfung zwei Varianten („Angebot Nr. 1“ & „Angebot Nr.2“) an Vertragsgestaltung konkret vorgeschlagen?

Der Interessent nahm jedenfalls weder das eine noch das andere Angebot an. Dafür landete der Fall dann auf wundersame Weise bei der Verbraucherzentrale. Deren Bundesverband mahnte nach Informationen der FAZ den Versicherer ab. Da der Volkswohl Bund keine Unterlassungserklärung abgab, landete der Rechtsstreit vor Gericht – durch alle Instanzen.

 

Kauft man bei einer BU mit Schreibtischklausel die Katze im Sack? Grafikquelle: Colourbox.com

Kauft man bei einer BU mit Schreibtischklausel die Katze im Sack? Grafikquelle: Colourbox.com

 

Das BGH Urteil IV ZR 91/16 vom 15.02.2017

Der BGH urteilte nun, die oben zitierte „Schreibtischklausel“ sei intransparent. Wer für eine Vielzahl von Verträgen Formulierungen verwende, die zwischen den Vertragsparteien nicht frei verhandlungsfähig seien, unterliege damit dem sogenannten AGB-Recht. Im § 307 Abs 1 BGB findet sich das entsprechende Transparenzgebot. Im Urteil heißt es dazu:

„Der Verwender Allgemeiner Geschäfts- (hier: Versicherungs-)bedingungen [ist] gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.“

Nach Auffassung des BGH weicht diese „Schreibtischklausel“ von der gesetzlichen Definition des Berufs (im VVG siehe oben) ab, sodass nur noch ein fingierter Beruf versichert sei, der mit der tatsächlichen Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers nichts zu tun haben müsse. Diese Abweichung vom allgemeinen Verständnis des versicherten Berufs erschließe sich einem durchschnittlichen Versicherungsinteressenten bei der Entscheidung über die Auswahl der ihm unterbreiteten Angebote nicht hinreichend, so der BGH. Wenn ein Versicherer Berufsunfähigkeit nicht im zuletzt konkret ausgeübten Beruf seines Kunden versichern wolle, so müss er dies seinen Interessenten in unmissverständlicher Weise deutlich machen. Er hätte deutlicher klarstellen müssen, dass durch diese Klausel von der allgemeinen Definition in den Versicherungsbedingungen abgewichen wird. Das sei durch die genannte „Schreibtischklausel“ nicht geschehen.

Zusätzlich hat der BGH erhebliche Bedenken geäußert, ob die Klausel nicht schon wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sei. Die Unwirksamkeit könne sich aus einer Gefährdung des Vertragszwecks einer Berufsunfähigkeitsversicherung ergeben. Darüber entschieden wurde jedoch nicht.

 

Fazit zum Schreibtischklausel-Urteil

Mehr Klarheit und Transparenz im Versicherungswesen ist sicherlich notwendig und stets zu begrüßen.

Ob die Unterbindung einer solchen Klausel, die mir in ähnlicher Form innerhalb von 18 Jahren Vermittlung von Berufsunfähigkeitsversicherungen ein einziges mal und bei einem anderen Versicherer begegnet ist, ein großer Schritt vorwärts ist, sei dahingestellt.

In unserem Fall damals hätte ein Leistungsausschluss oder ein Risikozuschlag vereinbart werden müssen. Ob das wohl auch im BGH-Fall so war – denn wodurch sonst sollte sich der Beitragsunterschied ergeben haben? Durch Vereinbarung einer solchen „Schreibtischklausel“ hätte der Versicherer bei unserem Interessenten auf solche Erschwernisse verzichten können. Für Akademiker, die ihr Leben lang eh nichts anderes als einen reinen Schreibtischjob ausüben wollen, vielleicht gar nicht unbedingt der schlechteste Ansatz – sofern die Einschränkung klar kommuniziert wurde. Leider gibt das BGH-Urteil nicht darüber Auskunft, wie die konkrete Situation des strittigen Falls war. Wie dem auch sei: Der vertragliche Spielraum zur Gestaltung einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist durch das Urteil ein kleines bisschen enger geworden.

Einmal mehr stellt sich mir nach einem Urteil die Frage, ob sich die Welt dadurch für die Verbraucher tatsächlich konkret verbessern wird? Wie sehen Sie das? Hinterlassen Sie gern hier unterhalb des Kontaktformulares Ihren Kommentar (muss beim ersten mal freigeschaltet werden)!

Hier können Sie das BGH Urteil IV ZR 91/16 vom 15.02.2017 im Volltext downloaden.

 

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