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Helbergs Versicherungsblog
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06
Feb
2017

Berufsunfähigkeitsversicherung: Welcher Beruf ist versichert?

Kategorie: BU-Versicherung  ·  Autor: Matthias Helberg  ·  0 Kommentare

„Welcher Beruf ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung eigentlich versichert?“, werden wir oft gefragt. Dazu gibt es nun ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs.

BU: Welcher Beruf ist versichert? Grafikquelle colourbox.comDie unterschiedlichen Begriffe bei Versicherungen zur Absicherung der Arbeitskraft sind gar nicht so einfach auseinander zu halten. Das hatte neulich auch die Redaktion von ZDF WISO feststellen müssen. Immerhin gibt manchmal die Bezeichnung schon die Richtung vor: Mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) sichern Sie sich gegen die finanziellen Folgen ab, falls Sie einmal Ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Aber welcher Beruf ist gemeint?

 

Welcher Beruf ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung versichert?

Wenn man sich mit dem Thema BU noch nicht befasst hat, fallen einem bestimmt ganz viele unterschiedliche Annahmen zum versicherten Beruf ein. Das merken wir auch an den Fragen unserer Interessenten.

Hier eine Auswahl von Annahmen, welcher Beruf in der BU versichert ist:

  • Der Beruf, den man erlernt hat;
  • Der Beruf, den man mit einer Ausbildung oder einem Studium anstrebt;
  • Nur der Beruf, den man im Versicherungsantrag angegeben hat;
  • Jeder Beruf, egal welcher.

 

Die gesetzliche Definition

Das klingt alles irgendwie logisch, trifft aber nicht den Kern. Zum Glück gibt es inzwischen eine gesetzliche Definition im Versicherungsvertragsgesetz für ab 2008 abgeschlossene BU‘s:

„(1) Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen.“

Bedeutet: Zuerst müssen Sie mal eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen haben. Danach kann die Berufsunfähigkeit eintreten – sogar, wenn es nur wenige Tage später ist, wie in unserem traurigsten BU-Leistungsfall.

„(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“

Das bedeutet vom Grundsatz her: Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist nicht nur der erlernte Beruf, nicht der angestrebte oder nur der im Versicherungsantrag angegebene Beruf versichert, sondern derjenige, den man zuletzt ausgeübt hat, bevor man berufsunfähig wurde. Mehr noch: Im zuletzt ausgeübten Beruf sind die Tätigkeiten so versichert, wie man sie verrichtet hat, als man noch nicht gesundheitlich beeinträchtigt war.

Was genauer als dieser Grundsatz ist: Die exakten Versicherungsbedingungen des jeweiligen Vertrages. Darin kann nämlich auch geregelt sein, dass eben doch der durch eine Ausbildung oder ein Studium angestrebte Beruf versichert ist. Oder, dass auch Berufsunfähigkeit in einem anderen, innerhalb eines Jahres vorher ausgeübten Berufs, eingetreten sein muss. Dass man auf Grund seiner Ausbildung und Fähigkeiten auch keine andere Tätigkeit ausüben kann, die der bisherigen Lebensstellung entspricht („abstrakte Verweisung“). Oder, dass der Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums nachgewiesen werden muss. Also, wie immer: Aufpassen.

Der Bundesgerichtshof BGH Palais mit Brunnen. Quelle: bundesgerichtshof.de Joe Miletzki

Der Bundesgerichtshof BGH Palais mit Brunnen. Quelle: bundesgerichtshof.de Joe Miletzki

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) zum in der BU versicherten Beruf

Im dem am 14.12.2016 veröffentlichten BGH Urteil mit dem Aktenzeichen IV ZR 527/15 ging es um folgenden Fall:

Ein HNO Arzt hatte eine Rentenversicherung mit BUZ, also mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Er war freiberuflich tätig, als er eine komplette Arthrose des rechten Schultergelenks bekam. In Folge dessen konnte er im Laufe der Jahre bestimmte Tätigkeiten, wie ambulante OP’s in seiner Praxis oder einem Belegkrankenhaus, nicht mehr durchführen. Er musste eine Assistenzärztin einstellen, die solche Tätigkeiten übernahm, die er selber nicht mehr ausüben konnte.

Der Arzt stellte einen Leistungsantrag, seine Berufsunfähigkeit wurde anerkannt. Das ging ein paar Jahre gut, bis der Arzt dem Versicherer mitteilte, dass seine Praxis in ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) übergegangen sei und er nun bei dessen Trägerunternehmen angestellt sei. Der Versicherer nutzte daraufhin sein Recht auf Nachprüfung der Berufsunfähigkeit und stellte die Zahlung der BU-Rente ein, weil die neue Tätigkeit des HNO-Arztes seine Lebensstellung wahre und somit keine Berufsunfähigkeit mehr vorliege („konkrete Verweisung“). Einige Zeit später endete auch der Anstellungsvertrag des Arztes bei dem MVZ und er war nur noch als Praxisvertreter einer Gemeinschaftspraxis auf Honorarbasis tätig. Arzt und Versicherer stritten nun vor dem Landgericht Kiel, dem Oberlandesgericht Schleswig und zuletzt dem BGH darum, ob nun noch oder erneut Berufsunfähigkeit vorliege, oder nicht.

 

Welcher Beruf – der Alte oder der Neue?

Der Versicherer argumentierte (freie Helberg-Interpretation): Lieber Arzt, durch deine Tätigkeit für das MVZ ist genau diese Tätigkeit zu deinem versicherten Beruf geworden – und den kannst du ja aus gesundheitlichen Gründen durchaus ausüben. Du bist also nicht berufsunfähig. Deshalb gibt es keine Berufsunfähigkeitsrente.

Das sah der BGH anders und formulierte im Urteil bei Randnummer 22: „Der versicherte Beruf des Klägers war auch zum Zeitpunkt dieses neuen Versicherungsfalles die Tätigkeit eines selbständigen HNO-Arztes, wie er ihn ausübte, bevor er aufgrund der Arthrose des rechten Schultergelenks seine ärztliche Tätigkeit einschränken musste und insbesondere keine Operationen mehr durchführte.“

Und weiter bei Randnummer 23: „Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für die Prüfung, ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist, grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung maßgebend, so wie sie „in gesunden Tagen“ ausgestaltet war, d.h. solange die Leistungsfähigkeit des Versicherten noch nicht eingeschränkt war (…)“.

 

Fazit:

Alles nicht so einfach. Bitte merken: Sobald Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihre berufliche Tätigkeit verändern müssen, oder gar den Job wechseln, kann bereits Berufsunfähigkeit vorliegen. Dann sollten Sie sich fachkundige Hilfe holen.

Hier finden Sie das BGH Urteil IV ZR 527/15 vom 14.Dezember 2016 im Volltext.

Juristisch viel fundierter als ich es kann, erklärt Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke das BGH-Urteil in diesem Artikel auf DasInvestment.

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