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30
Mai
2014

LVRG : Kommt ein Blitzgesetz zur Provisions-Offenlegung?

Kategorie: Verbraucherschutz, Versicherungsvertrieb  ·  Autor: Matthias Helberg  ·  0 Kommentare

Unter dem Deckmäntelchen eines „Lebensversicherungsreformgesetzes“ ( LVRG ) soll eine Provisions-Offenlegung in Euro und Cent für alle Versicherungsvermittler und alle Versicherungssparten beschlossen werden. Mit Phantasie-Zahlen als Entscheidungsgrundlage und im Blitzverfahren.

Das Blitzgesetz LVRG - so nicht!Den deutschen Lebensversicherern geht es nicht gerade besonders gut – und die Versicherten bekommen das an Hand sinkender Überschussbeteiligungen deutlich zu spüren. In früheren Jahren gegebene langfristige Garantieversprechen werden für die Versicherer schwerer einzuhalten. Die Lebensversicherer selber und die Politik sehen Handlungsbedarf. Durch ein neues Gesetz, das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG), sollen nun Überschüsse anders verteilt, Kosten für Vermittlung und Verwaltung reduziert und der maximal zulässige Garantiezins für neue Verträge von 1,75% auf 1,25% gesenkt werden.

Beachtenswert ist das Tempo des Gesetzgebers: Diese Woche Dienstag (27.05.2014) wurde ein erster Referentenentwurf veröffentlicht. Die verschiedenen Verbände haben exakt bis heute, Freitag, den 30.05.2014, Zeit für eine Stellungnahme: Ganze 3 Tage inklusive einem Feiertag. Nächste Woche soll der Gesetzentwurf durchs Bundeskabinett und noch im Juni soll das LVRG beschlossen werden. „Kein demokratisches Verhalten“, nennt das der Bund der Versicherten (Dokument leider nicht mehr verfügbar, war es unter https://www.bundderversicherten.de/downloads/stellungnahmen/GZ_VII_B_4_-_WK_8120-13-10001_DOK_2014-0467616.pdf). Wer hat es da eigentlich warum so eilig?

 

LVRG: Mehr Kostentransparenz?

Ganz nebenbei soll „die Kostentransparenz der Versicherungsprodukte“ durch das LVRG erhöht werden. Und zwar nicht nur für Lebensversicherungsverträge, um die es eigentlich geht: Sondern gleich um alle Verträge in allen Sparten.

Mehr Transparenz – das klingt aus Verbrauchersicht zunächst irgendwie symphatisch. In der Praxis wird sich freilich einmal mehr zeigen, ob ein Mehr an Zahlen und Information wirklich für mehr Durchblick sorgt?

Und zwar zusätzlich zu dem, worüber Verbraucher bereits jetzt schon vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrages zu informieren sind:

  • Das eigentliche Angebot;
  • Das Produktinformationsblatt;
  • Die Versicherer-Information gemäß VVG-InfoV (bei Lebens- und Krankenversicherungen);
  • Die allgemeinen Versicherungsbedingungen;
  • Die speziellen Versicherungsbedingungen und etwaigen Tarifinformationen;
  • Datenschutzinformationen;
  • Satzungen bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;
  • Steuerinformationen;
  • Den Informationen des Vermittlers gemäß VersVermV;
  • Der Dokumentation des Vermittlers mit Begründung seines Rates.

 

LVRG: Provisions-Offenlegung für alle Versicherungssparten

Zu den oben genannten Informationen hinzukommen soll nun noch ein Absatz 3 im § 61 des Versicherungsvertragsgesetz VVG:

Nach § 61 Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Der Versicherungsvermittler hat dem Versicherungsnehmer die ihm für den Abschluss des Vertrages mit dem Versicherungsunternehmen vertraglich vereinbarte Provision als Gesamtbetrag in Euro mitzuteilen. Er hat dies nach § 62 zu dokumentieren.“

Dass die Provision eines Versicherungsvermittlers für den Kunden grundsätzlich interessant sein kann – das mag so sein. Nicht ohne Grund findet sich daher seit Jahren eine entsprechende Erläuterung zur Berechnungsweise und Größenordnung unserer Courtage auf unserem Internetauftritt.

Nur: Die Provision / Courtage bereits bei Erstellung eines Angebotes in Euro und Cent zu berechnen? Im Moment wären wir dazu bei den meisten Sparten und Versicherern nicht in der Lage. Denn so einfach, wie man es sich offenbar vorstellt, ist die Sache mit der Provision oder Courtage gar nicht:

Jeder Versicherer hat seine eigene Formel zur Berechnung: Zusammengesetzt z.B. aus der Summe der Beiträge (mal vom Brutto- mal vom Nettobeitrag), Laufzeitfaktoren, Produktfaktoren, Provisons- / Courtagesätzen, Abzügen als Stornoreserve, Abzügen für Vertrauensschadenhaftpflichtversicherungen und in Abhängigkeit von der Zahlungsweise…  Und das bei jedem Angebot berechnen? Obwohl die eigene Vergütung ja nicht den Ausschlag für ein bestimmtes Angebot geben und somit im Hintergrund stehen sollte?

 

LVRG: Mit Fantasiezahlen Auswirkungen beschönigen?

Freundlicherweise enthält der Referentenenwurf als Entscheidungsgrundlage für die Politik gleich eine Angabe zum „Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft“:

„Der Aufwand aus Informationspflicht betrifft zum größten Teil die Information der Versicherungsnehmer über die Abschlussprovision (§ 61 Absatz 3 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz- VVG) mit 1.150.000,00 Euro.“

Wollen wir einmal nachrechnen? 1,15 Mio. € Gesamtaufwand. Laut Deutschem Industrie- und Handelskammertag gibt es derzeit 244.317 gewerbliche Versicherungsvermittler in Deutschland. Das macht also einen vorgerechneten Mehraufwand von 12,89 € pro Vermittler. Pro was? Pro Angebot? Pro Tag? Im Jahr? Bis zur Geschäftsaufgabe?

Versüßt werden soll der Mehraufwand in dreistelliger Millionenhöhe pro Jahr (das ist wohl eher die richtige Größenordnung) durch Maßnahmen zur drastischen Kürzung der Provisionen / Courtagen in der Lebensversicherung:

„Der Höchstzillmersatz für die bilanzielle Anrechnung
von Abschlusskosten wird gesenkt. Hierdurch soll Druck auf die Versicherungen ausgeübt werden, die Abschlusskosten zu senken.“

Eine drastisch schlechtere Vergütung (um etwa 30 bis 40%) wird die Beratungsqualität sicherlich fördern…

 

Fazit zum LVRG – Referentenentwurf

Der vorliegende Referentenentwurf zum LVRG arbeitet, was die Provisions-Offenlegung angeht, mit realitätsfernen Zahlen. Selber intransparent formuliert, würde eine Umsetzung kaum zu mehr Durchblick bei Verbrauchern führen. Dafür führte sie bei Versicherungsvermittlern im Allgemeinen und bei den, dem Kunden verpflichteten, Versicherungsmaklern im Besonderen zu erheblichem Mehraufwand. Wie sich die parallel beabsichtigte Kürzung der Vergütung positiv auf die Beratungsqualität auswirken soll, bleibt ein Geheimnis.

Hier können Sie den Referentenentwurf_zum LVRG downloaden.

 

Andere Meinungen zum LVRG:

 

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