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03
Mai
2012

Berufsunfähigkeitsversicherung Konkrete Verweisung

Kategorie: BU-Versicherung, Urteile  ·  Autor: Matthias Helberg  ·  0 Kommentare

Berufsunfähigkeitsversicherung Konkrete Verweisung – eine Erläuterung an Hand eines aktuellen Urteils des OLG Karlsruhe.

Konkrete Verweisung - was ist das?Wenn Sie berufsunfähig werden und einen Leistungsantrag bei Ihrem Versicherer stellen, beginnt die sogenannte Leistungsprüfung. Neben einigen anderen Fragen prüft der Versicherer Möglichkeiten, Sie auf andere Tätigkeiten zu verweisen. Eine Erläuterung des Unterschiedes zwischen abstrakter Verweisung und konkreter Verweisung können Sie hier nachlesen.

 

Welche Rolle spielt die konkrete Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Seit einigen Jahren verzichten erfreulicherweise immer mehr Versicherer auf die abstrakte Verweisung,  also auf den Einwand, man könnte ja noch eine andere Tätigkeit ausüben und bekomme daher die Berufsunfähigkeitsrente nicht. Hingegen spielt die konkrete Verweisung nach wie vor eine große Rolle: Wenn Sie also zwar Ihren ehemaligen Beruf nicht mehr ausüben können, aber bereits eine andere Tätigkeit aufgenommen haben und ausüben, können Sie unter Umständen konkret auf diese eine neue Tätigkeit verwiesen werden. Der Versicherer erkennt dann die Berufsunfähigkeit erst gar nicht an, oder stellt später im Rahmen einer jederzeit möglichen Nachprüfung die Zahlung der Rente aus diesem Grund ein. Es gibt nur ganz wenige Tarife, bei denen der Versicherer wenigstens in der Erstprüfung auf die Möglichkeit der konkreten Verweisung verzichtet.
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Wie kann die Klausel zur Konkreten Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung lauten?

Hier ein Beispiel für die Formulierung der Konkreten Verweisung:

„Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn die versicherte Person nach Eintritts des in Absatz 1, 2 oder 3 beschriebenen Zustands eine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausübt und sie dazu aufgrund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse zu mehr als 50% in der Lage ist. Unter der bisherigen Lebensstellung ist die Lebensstellung in finanzieller und sozialer Hinsicht zu verstehen, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung gemäß Absatz 1 oder 2 bestanden hat. Die dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung wird von uns je nach Lage des Einzelfalles auf die im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf, vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, begrenzt.“

So lautete jedenfalls die Formulierung, die einem Rechtsstreit zu Grunde lag, zu dem das Oberlandesgericht OLG Karlsruhe am 30.12.2011 zu Az 12 U 140/11 ein Urteil sprach.

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Konkrete Verweisung: Das Ende der Berufsunfähigkeitsrente?

Berufsunfähigkeitsversicherung: Konkrete Verweisung vor Gericht: Das Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.12.2011

In dem vorliegenden Fall ging es um einen Malergesellen, der nach einem Berufsunfall, der eine Verletzung des linken Sprunggelenks zur Folge hatte, seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Der Versicherer erkannte zunächst die Berufsunfähigkeit an und zahlte die vereinbarte Rente.  Im Rahmen einer Nachprüfung, die rund 2 1/2 Jahre später durchgeführt wurde, erfuhr der Versicherer, dass der ehemalige Malergeselle inzwischen als Schulhausmeister tätig war. Neben den eigentlichen Hausmeisterpflichten erzielte er zusätzliche Einkünfte aus dem Verkauf von Lebensmitteln in den Pausen an Schulangehörige. Der Versicherer verwies auf diese Tätigkeit und stellte die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ein. Der Versicherte argumentierte, er könne auf diese Tätigkeit nicht verwiesen werden, weil sie nicht seiner Ausbildung entspreche und forderte die weitere Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente. In der ersten Instanz vor dem Landgericht erhielt der Versicherer Recht, in der zweiten Instanz vor dem OLG der Versicherungskunde. Die Revision wurde zugelassen, weil die Rechtsprechung nicht einheitlich ist.

Eine Besonderheit dieses Urteils liegt darin, dass es erst im Rahmen der Nachprüfung zum Streit kam. Zu diesem Zeitpunkt ist es der Versicherer, der beweisen muss, auf Basis der Versicherungsbedingungen konkret verweisen zu können. Das gelang ihm nicht.

Das Gericht prüfte zunächst die Frage, ob der Beruf eines Schulhausmeisters der bisherigen Lebensstellung und sozialen Wertschätzung als Malergeselle entspreche. Es kam zu dem Ergebnis, dass eine Verweisung jedenfalls nicht allein deshalb schon scheitern müsse.

Über die finanzielle Vergleichbarkeit konnte nicht abschließend befunden werden, weil offenbar unterschiedliche Angaben zu der Höhe der Einkünfte durch den Verkauf der Lebensmittel vorlagen. Der Versicherer argumentierte, man müsse diese Einkünfte berücksichtigen, der Versicherte hatte konkrete Angaben anscheinend nicht gemacht und wollte wohl diese Einkünfte nicht berücksichtigt sehen. Sehr interessant in diesem Zusammenhang ist die Einschätzung des Gerichtes, dass die entsprechende Formulierung in den Versicherungsbedingungen zur Einkommensreduzierung unklar sei und sich der Versicherer daher nicht darauf berufen könne.


Letztlich in der Gesamtbewertung entscheidend war ein anderer Punkt: Die Frage, in wie weit die Tätigkeit als Schulhausmeister der erforderlichen Ausbildung und Erfahrungen als Malergeselle entspreche. Das tat sie nach Ansicht des Gerichts nicht. Der Versicherer hatte sinngemäß argumentiert, dass man die Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Versicherte leidensbedingt verloren hatte, bei einem Vergleich mit der neuen Tätigkeit nicht berücksichtigen dürfe. Das sah das Gericht anders. Aus der Urteilsbegründung:

  „Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist keine (bloße) Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Wollte man der wohl auch vom Oberlandesgericht Köln vertretenen Auffassung der Beklagten folgen, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten, die leidensbedingt verloren wurden, nicht in den Vergleich der Berufe einzustellen sind, hätte dies eine weitgehende Entwertung des Berufsunfähigkeitsschutzes zur Folge, der mit der Versicherung verbunden ist. Sie würde etwa für jeden Handwerker, der die mit seinem Beruf verbundenen manuellen Tätigkeiten in relevantem Umfang nicht mehr ausüben kann, zur Folge haben, dass er auf praktisch jede andere Tätigkeit verwiesen werden könnte. Die Berufsunfähigkeitsversicherung soll aber – im Gegensatz zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung – nicht nur die Nachteile ausgleichen, die ein Versicherter hat, weil er überhaupt nicht mehr arbeiten kann, sondern diejenigen, die mit dem Verlust der Fähigkeit verbunden sind, den bisherigen Beruf auszuüben. Die mit der konkreten Verweisungsklausel verbundene Einschränkung des Versicherungsschutzes muss deshalb auf Fälle beschränkt werden, in denen der Versicherte einen neuen Beruf ergreift und dabei in relevantem Umfang auf die Ausbildung und die Erfahrungen zurückgreifen kann, die er in dem bisherigen Beruf erworben hat.“

Berufsunfähigkeitsversicherung: Konkrete Verweisung. Hier geht es zum Volltext des Urteils OLG Karlsruhe vom 30.12.2011 zu Az 12 U 140/11.

 

Fazit zum Artikel „Berufsunfähigkeitsversicherung: Konkrete Verweisung“

Gerade auch für die Klausel der konkreten Verweisung kommt es auf eine möglichst exakte kundenfreundliche Formulierung an. Selbst wenn Gerichte wie in diesem Fall das OLG Karlsruhe durchaus kundenfreundlich entscheiden: Wollen Sie erst um die Anerkennung Ihrer Berufsunfähigkeitsrente prozessieren? Es dürfte auch durchaus Sinn machen, vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit eine Einschätzung zur konkreten Verweisbarkeit bei Ihrem spezialisierten Versicherungsmakler,  Versicherungsberater, oder Rechtsanwalt einzuholen.

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