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Matthias Helberg Versicherungsmakler e.K. hat 4,93 von 5 Sternen 432 Bewertungen auf ProvenExpert.com
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Helbergs Versicherungsblog
Helbergs Versicherungsblog mit Schwerpunkt BU, Einkommenssicherung, Arbeitsunfähigkeit - viel gelesen und oft zitiert
07
Feb
2012

Wenn Versicherer kalte Füße bekommen

Kategorie: Verbraucherschutz, Versicherungsgesellschaften  ·  Autor: Matthias Helberg  ·  0 Kommentare

Wenn manche Versicherer kalte Füße bekommen, hat das nichts mit den Außentemperaturen zu tun, sondern eher mit einem bevorstehenden BGH-Urteil. Nicht anders kann man den Rückzieher des britischen Lebensversicherers  Clerical Medical Investment Group Ltd. werten. Für den 08.02.2012 war schon unter dem  Az.: IV ZR 269/10 Termin beim Bundesgerichtshof (BGH) anberaumt. Es ging um eine Revision zu einem Urteil des OLG Dresden vom 22.09.2010 unter Az.: 7 U 1358/09. In dem damaligen Urteil hieß es:

  „Die Klägerin begehrt mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 254.500,00 EUR am 01.03.2012 aus dem streitgegenständlichen Vertrag über eine Lebensversicherung vom Typ „Wealthmaster Noble„. Hilfsweise verlangt sie, festzustellen, dass die Beklagte zur Schadensersatzleistung aufgrund fehlerhafter Beratung bei Abschluss des Vertrages verpflichtet sei. „

Dieser Anspruch wurde vom Gericht zwar verneint, aber parallel ein Schadensersatzanspruch anerkannt:

„Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten wegen Aufklärungspflichtverletzung (§§ 280, 311 Abs. 2 BGB) zu, wobei sich die Beklagte das Verhalten des Vermittlers G… gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist dabei gerichtet auf den Vertrauensschaden, d.h. sie kann von der Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, als ob der streitgegenständliche Vertrag mit der Beklagten bzw. der Darlehensvertrag zu dessen Finanzierung durch sie nicht abgeschlossen worden wären.“

Eine Viertel Million Euro ist für beide Seiten eine Menge Geld, kein Wunder also, dass man die Sache höchstrichterlich vom BGH geklärt haben wollte. Der BGH wollte entscheiden, „welche rechtliche Bedeutung es hat, wenn bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung gegen Einmalbeitrag einerseits bestimmte Auszahlungen zu bestimmten Terminen betragsmäßig im Versicherungsschein fest in Aussicht gestellt werden, während sie laut Kleingedrucktem an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft sind“.

Anscheinend war man sich zuletzt bei Clerical Medical, übrigens eine Schwestergesellschaft der Heidelberger Lebensversicherung, seiner Sache nicht mehr sicher: Nur wenige Tage vor dem BGH-Termin nahm Clerical Medical seine eigene Revision zurück und erkannte den Hauptantrag auf Zahlung einer Versicherungsleistung von 254.500 Euro an. Das mag schön für die betroffene Kundin sein, für viele andere Betroffene bedeutet es: Weiterhin keine Rechtssicherheit, weiter um sein (angenommenes) Recht kämpfen. Der Versicherer wird vielleicht der Auffassung sein, er käme günstiger davon, in einem Fall ‚freiwillig‘ eine viertel Million Euro zu zahlen, als ein Urteil zu kassieren, nach dem er die Forderungen von vielen hundert Kunden erfüllen muss. Und die BGH-Richter? Vermutlich fühlen sie sich wie bei einer Art Processus Interruptus. Von Achtung vor dem Gericht zeugt ein – inzwischen scheinbar bei Versicherern in Mode kommendes – Einlenken in letzter Minute vor einem BGH-Urteil jedenfalls nicht wirklich.

Der Versicherungs Bote (‚Informationen für Versicherungsmakler‘) zitiert gleichwohl Carsten Hennike, Leiter Recht der Clerical Medical „Es ist nicht unsere Strategie, dass wir uns in allen Fällen vergleichen. Clerical Medical ist selbst daran interessiert, die Rechtslage zu klären.”   Vermutlich wird sich diese Gelegenheit auch ergeben können: Es sollen derzeit rund 30 weitere Verfahren gegen diesen Versicherer vor dem BGH anhängig sein, so hört man.

 

Die Folgen, wenn Versicherer kalte Füße bekommen

Es dauerte nicht lang nach Bekanntwerden des Vorfalls, dass der Bund der Versicherten sich zu Wort meldete:

„Der Bund der Versicherten fordert daher eine Änderung der ärgerlichen Praxis, durch Rückzug der Klage in letzter Sekunde höchstrichterliche Grundsatzentscheidungen abzuwehren. Axel Kleinlein: „Damit verhindern die Versicherer ihre Zahlungen in all den anderen, manchmal Hunderten von Fällen, die einen vergleichbaren Sachverhalt betreffen. So darf es nicht weitergehen. Der Gesetzgeber muss eine Änderung zum Schutz der Verbraucher vornehmen!“

Eine Forderung, die man unterstützen kann.

 

Nachtrag vom 04.04.12: Neue Verhandlungstermine gegen CM vor dem BGH angekündigt

Der BGH hat einen neuen Verhandlungstermin gegen Clerical Medical angekündigt und zwar am 11.07.2012 in gleich 3 Verfahren (Az.: IV ZR 122/11 IV ZR 151/11  und IV ZR 164/11). Ob der Versicherer wohl wieder kneift und gleich dreimal die Forderungen in letzter Minute anerkennt?

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