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31
Jan
2012

Folge der KFZ Versicherer INEAS Pleite: BMJ stellt Gesetzentwurf vor

Kategorie: KFZ-Versicherung, Verbraucherschutz  ·  Autor: Matthias Helberg  ·  0 Kommentare

KFZ Direktversicherer ineas pleite

Vielen Lesern meiner Homepage ist das Thema des pleite gegangenen KFZ Direktversicherers IIC mit seinen Marken INEAS und LadycarOnline und die dramatischen Folgen für die ehemals dort Versicherten gut vertraut. Erst durch diese erste Insolvenz eines in Deutschland tätigen KFZ-Versicheres (INEAS Pleite) wurden die erheblichenen Lücken der bisherigen Auffanglösung offenbar. Unter den mehr als 400 Kommentaren im „Forum der INEAS Geschädigten“ finden sich zahlreiche Schilderungen von Betroffenen aus erster Hand. Nun, 1,5 Jahre nach der Insolvenz, reagiert der Gesetzgeber und legt durch das BMJ einen Entwurf (leider nicht mehr erreichbar, war erreichbar über zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes vor.

 

Welche teils dramatischen Lücken offenbarte die INEAS Pleite ?

Im Fall der Insolvenz eines KFZ-Versicherers…

  • … besteht für die Versicherungsnehmer des insolventen Versicherers kein Versicherungsschutz mehr für Schäden am eigenen Fahrzeug (Teil- oder Vollkaskoschäden);
  • … ist ungeklärt, ob allein dieser Umstand zu einer außerordentlichen Kündigung oder entsprechenden Reduzierung der KFZ-Prämie um den Anteil für die Kaskoversicherung berechtigt;
  • … sehen sich Versicherte teilweise der persönlichen Inanspruchnahme von (auch vermeintlichen) Geschädigten gegenüber: Der normale Abwehrschutz unberechtigter Forderungen im Rahmen einer Haftpflichtversicherung funktioniert nicht mehr ohne weiteres, da dies nicht zu den Aufgaben des Sicherungsfonds Verkehrsopferhilfe VOH gehört;
  • … eine unbeschränkte persönliche Haftung der ehemaligen Versicherungsnehmer kommt dadurch zustande, dass Regressforderungen von Gemeinden oder Sozialversicherungsträgern an den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen nicht durch die VOH gedeckt sind.

 

Was soll sich nun gesetzlich ändern?

Aus dem am 31.01.2012 vom Bundesjustizministerium (BMJ) vorgelegten Gesetzentwurf geht hervor, dass ein Regress gegenüber dem Versicherungsnehmer und der mitversicherten Person auf maximal 2.500 EUR begrenzt sein soll, unabhängig von der Leistungspflicht des Entschädigungsfonds. Damit wäre die persönliche Haftung im letzten Punkt der Aufzählung oben von ‚unbegrenzt‘ auf 2.500 EUR reduziert.

Hier der geplante Wortlaut zur Änderung des § 12 Absatz 6 des Pflichtversicherungsgesetzes:

„In Absatz 6 Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „dies gilt auch für diejenigen Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die mitversicherte Person, soweit eine Leistungspflicht des Entschädigungsfonds nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 entfällt; machen mehrere Berechtigte Ersatzansprüche geltend, sind diese Ersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer auf 2500 Euro und gegenüber mitversicherten Personen ebenfalls auf 2500 Euro beschränkt; die Auszahlung erfolgt nach dem Verhältnis der Beträge.“ eingefügt.“

In der Begründung zum Gesetzentwurf liest man darüber hinaus:

„Bei Insolvenz eines Haftpflichtversicherers kann der Versicherungsnehmer u. a. von Sozialversicherungsträgern in Regress genommen werden; dies kann zu erheblichen Belastungen führen. Die Insolvenz eines niederländischen Versicherers [Anmerkung MH: Gemeint ist die INEAS Pleite] hat gezeigt, dass Versicherungsnehmer nicht ausreichend geschützt sind. Die Stellung der Versicherungsnehmer bei Insolvenz ihres Haftpflichtversicherers soll deswegen verbessert werden. Regressansprüche sollen eingeschränkt werden. (…)

Die vorgesehene Änderung der Insolvenz-Regelung im Pflichtversicherungsgesetz kann zu einer höheren Belastung der Haftpflichtversicherer, die den bei einer Insolvenz eintrittspflichtigen Entschädigungsfonds tragen, führen. Da eine Insolvenz eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers jedoch die absolute Ausnahme bleiben wird, ist nicht mit wiederkehrenden Belastungen zu rechnen. Nur im Fall der Insolvenz kann eine Belastung auftreten. Für diesen Fall können die Kosten deswegen nicht geschätzt werden, weil nicht geschätzt werden kann, wie viele Verkehrsunfälle betroffener Versicherungsnehmer sich ereignen würden, mit der Folge einer Eintrittspflicht des Entschädigungsfonds.“

 

Wertung: Ein kleiner Schritt für einen Menschen. Und ein kleiner Schritt für die Menschheit.

Ja, der Gesetzestext ist ein Schritt in die richtige Richtung. Wenn gleichwohl die Wahrscheinlichkeit einerInsolvenz eines KFZ-Verischerers wie bei der INEAS Pleite eine solche ‚absolute Ausnahme‘ darstellt, dürfte der Schritt auch etwas größer sein, oder? Sicherlich: Eine Insolvenz-Auffanglösung in Form eines Entschädigungsfonds gibt es auch nicht für eine Hausratversicherung oder eine Gebäudeversicherung. Vor diesem Hintergrund wird es schwer denkbar sein, dass auch Kaskoschäden von einem Entschädigungsfonds übernommen werden könnten. Zumindest die Abwehr unberechtigter Forderungen sollte als Aufgabe der VOH gesetzlich verankert werden. Und eine klarere Regelung für die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit im Insolvenfall des Versicherers, ersatzweise Beitragsreduzierung um die Kaskoprämie, belastet selbst strapazierte KFZ-Versicherer nicht sonderlich… Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg.

Einzige derzeit sinnvolle Schutzmaßnahme für die Versicherungsnehmer einer KFZ-Versicherung: Achten Sie darauf, bei welchem Versicherer Sie sich versichern, denn „billig“ entpuppt sich manchmal doch als „teuer“.

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