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Helbergs Versicherungsblog
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16
Mrz
2011

Berufsunfähigkeitsversicherung bei Strahlenschäden? Oft ausgeschlossen

Kategorie: BU-Versicherung  ·  Autor: Matthias Helberg  ·  1 Kommentar

Vor dem Hintergrund der entsetzlichen Katastrophe in Fukushima, Japan, haben wir untersucht, wie es um den Versicherungsschutz einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei Strahlenschäden bestellt ist, wenn also die Berufsunfähigkeit auf Grund von Strahlen – zum Beispiel durch Störfälle in Atomkraftwerken – verursacht wurde. Das Ergebnis ist sehr ernüchternd.

Gestatten Sie zunächst eine Vorbemerkung: Es geht hier nicht um Panikmache. Es geht auch nicht um die Frage, ob bei einem ähnlichen Fall wie in Fukushima, überhaupt ein Versicherer in der Lage wäre, die garantierte Leistung einer Berufsunfähigkeitsversicherung einer Vielzahl seiner Versicherten zur Verfügung zu stellen. Es geht „einfach nur“ um die Frage: Angenommen, Strahlen auf Grund eines Reaktorunglückes führen zu Erkrankungen, weshalb eine versicherte Person ihren Beruf nicht mehr ausüben kann und daher Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung beantragen muss – ist das in aktuell abschließbaren Berufsunfähigkeitsversicherungs- Tarifen versichert?

Für das bessere Verständnis sei noch darauf hingewiesen, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich leisten muss, unabhängig davon, wie es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist – ob beispielsweise durch eine Krankheit, oder einen Unfall. Andererseits muss ein Versicherer bestimmte Konstellationen und Ursachen ausschließen können: Beispielsweise, wenn sich jemand absichtlich verletzt, um berufsunfähig zu werden, oder die Berufsunfähigkeit sich daraus ergibt, dass die versicherte Person ein Verbrechen begangen hat. Nur an dieser Stelle,  den ‚Ausschlüssen’ in den Versicherungsbedingungen, sowie durch besondere Vereinbarungen im Versicherungsschein kann ein Versicherer abschließend aufzählen, bei welchen Ursachen einer Berufsunfähigkeit er nicht leisten will.

Meist findet man die entsprechende Passage in den Versicherungsbedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung unter dem Titel ‚Aussschlüsse’, oder ‚In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?’ oder „Was gilt bei Unruhen, Krieg, Strahlen…?“. Und genau an dieser Stelle wird man bei der absoluten Mehrzahl der aktuell neu abschließbaren Berufsunfähigkeitsversicherungen auch im Hinblick auf ‚Strahlen’ fündig. Beispielsweise lauteten die Formulierungen:

„Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist:

(…) durch Strahlen, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen in so ungewöhnlichem Maße gefährden oder schädigen, dass zu deren Abwehr oder Bekämpfung der Einsatz einer Katastrophenschutzbehörde oder vergleichbaren Einrichtung nötig ist;“

oder

„durch die Freisetzung von Strahlen infolge Kernenergie, die den Einsatz einer Katastrophenschutzbehörde oder einer vergleichbaren Einrichtung notwendig macht. Dies gilt nicht, wenn es sich um ein Ereignis handelt, durch das nicht mehr als 1.000 Menschen unmittelbar oder voraussichtlich mittelbar innerhalb von fünf Jahren sterben oder dauerhaft schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden.“

oder

„durch Strahlen auf Grund von Kernenergie. Wenn die versicherte Person berufsmäßig diesem Risiko ausgesetzt ist oder wenn eine Bestrahlung für Heilzwecke durch einen Arzt oder unter ärztlicher Aufsicht erfolgt, werden wir leisten.“

Wie Sie sehen, unterscheiden sich schon diese kurzen Texte deutlich. Auf der einen Seite versuchen Versicherer, Leistungen zu bieten, auf der anderen Seite wollen sie das Risiko für sich und die Versichertengemeinschaft kalkulierbar halten.

 

Berufsunfähigkeitsversicherung bei Strahlenschäden

Wenn Sie bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung haben, schauen Sie in Ihre Versicherungsbedingungen, um herauszufinden, ob das Strahlenrisiko ausgeschlossen ist. Suchen Sie eine neue Berufsunfähigkeitsversicherung, finden Sie hier eine Liste von Tarifen, die diesen Ausschluss nicht beinhalten (also auch bei Berufsunfähigkeit durch Strahlen leisten müssen). Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, dürfte aber die Mehrheit der in Frage kommenden Tarife beinhalten. Bedenken Sie, dass dieser Punkt nur ein einziges von zahlreichen Kriterien darstellt, die bei der Wahl einer Berufsunfähigkeitsversicherung berücksichtigt werden sollten:

  • Condor Lebensversicherung AG, Tarif BUZ C, Stand 01.2011
  • HUK Coburg LV AG, Tarif BUZ Premium, Stand 10.2010
  • Münchener Verein LV a.G., Tarif BUZ Premium, Stand 0.2010
  • Neue Bayerische Beamtenversicherung LV AG, Tarif SBU (Super+), Stand 08.2010
  • Swiss Life AG, Tarif SBU (BG 1-3), Stand 10.2010
  • Universa Lebensversicherung a.G., Tarif BUZ B08, Stand 03.2010
  • VolkswohlBund Lebensversicherung aG., Tarif SBU, Stand 01.2011

 

Nachsatz:

Man mag vorzüglich darüber streiten können, ob Strahlenschäden als Ursache einer Berufsunfähigkeitsversicherung überhaupt ein kalkulierbares Risiko darstellen. Wenn jedoch ein Versicherer zu dem Ergebnis kommt, dieses Risiko nicht tragen zu können – sollte er dann nicht klar Stellung beziehen in Richtung Minimierung unkalkulierbarer Risiken?

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